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8. Dezember 2022

Verlassenschaft und Steuerrecht

Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die Erben übergehen.

Höchstpersönliche Rechte, wie bspw. Gewerbeberechtigungen, Berufstitel, noch nicht vollzogene Geld- oder Freiheitsstrafen, sind nicht vererblich.

Rechtsgrundlage ist § 531 des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Im Steuerrecht gibt es einige Besonderheiten betreffend der Verlassenschaft, welche nachfolgend (beispielhaft) erläutert werden.

  1. Abfertigung Alt

Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers, der noch Abfertigung Alt Ansprüche hatte, erhalten seine gesetzlichen Erben (zu dessen Unterhalt der Verstorbene verpflichtet war) die Hälfte seines Abfertigungsanspruches. Ansprüche aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (Abfertigung Neu) haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner oder Kinder (Wahl-, Pflege-, und Stiefkinder) zu gleichen Teilen. Bei Kindern ist weitere Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen wurde. Die Ansprüche müssen binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.

  1. Artikel III UmgrStG – Einbringung durch Verlassenschaft?

Rz 646 a UmgrStR bestimmt, dass eine Verlassenschaft – ungeachtet der zivilrechtlichen Behandlung – nicht als Einbringende iSd § 12 Abs 2 UmgrStG in Frage kommt. Da aus ertragsteuerlicher Sicht die Erben bereits mit dem Todestag die Rechtsstellung des Erblassers übernehmen, sind die Erben bereits vor der Einantwortung als wirtschaftliche Eigentümer zu betrachten.

  1. Steuerliche Zurechnung?

Die Rechtsfigur der hereditas iacens („ruhender Nachlass“) gilt nicht für das Steuerrecht.

Rz 7504 EStR besagt, dass die der Verlassenschaft zufließenden Einkünfte (grundsätzlich) bereits dem oder den Erben zuzurechnen sind und bei der Veranlagung des Erblassers außer Ansatz bleiben. Solange der Nachlass nicht eingeantwortet ist, sind die Abgabenbescheide für Zeiträume vor dem Todestag an die Verlassenschaft nach dem Steuerpflichtigen, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthabern zu richten (siehe VwGH vom 25.09.1992, 90/17/0331).

  1. Hälftesteuersatz für Erben?

Der Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG kann von den Erben beansprucht werden, wenn der Erbe (Legatar) unmittelbar nach der Einantwortung (bzw. Erlangung der Verfügungsgewalt über das Legat) Zeichen setzt, die auf eine Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes schließen lassen (s. Rz 7312 EStR).

Gem RZ 7313 EStR kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass die Begünstigung erfüllt ist, wenn der Betrieb innerhalb eines Jahres nach der Einantwortung (Erlangung der Verfügungsgewalt über das Legat) vom Erben/Legatar veräußert oder aufgegeben wird (vgl. auch VwGH 22.03.2010, 2008/15/0094). Eine Veräußerung oder Aufgabe vor der Einantwortung ist ungeachtet der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens begünstigt. Beim Umstieg von der Einnahmen Ausgaben Rechnung zur Bilanzierung ist der anfallende Übergangsgewinn ebenfalls halbsatzbegünstigt, wenn seit der Eröffnung des Betriebes oder dem letzten endgültigen Erwerbsvorgang 7 Jahre verstrichen sind. (Bei Erben zählen die Besitzzeiten des Erblassers mit.)

Der Übergangsgewinn ist allerdings nur dann begünstigt, wenn die Betriebsveräußerung oder Aufgabe selbst steuerpflichtig ist. (Anmerkung: Falls im Rahmen einer Umgründung, beispielsweise gem Art III UmgrStG, ein Übergangsgewinn notwendig ist, ist dieser nicht steuerlich begünstigt, weil die Betriebsübertragung auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft selbst nicht steuerpflichtig ist, vgl. RZ 7323 der EStR).

Der Erbgang stellt weder eine Betriebsveräußerung noch eine -aufgabe dar (s. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch TZ 7.2 zu § 24 EStG). Auch eine Übergangsgewinnermittlung findet daher nicht statt (VwGH vom 27.06.2000, 99/14/0281).

  1. Lizenzeinnahmen begünstigt?

Fließen Lizenzgebühren bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG erst nach dem Tod des Erfinders dem Erben zu, dann sind die Lizenzeinkünfte dem Erben zuzurechnen, wobei für eine begünstigte Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz aufgrund der Bestimmung des letzten Satzes des § 38 Abs 1 EStG kein Raum besteht (diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu!).

  1. Grunderwerbsteuer?

Wird eine Immobilie aus der Verlassenschaft verkauft, fällt für die Erben keine GrESt-Pflicht an!

Beabsichtigen die Erben daher die Liegenschaft des Erblassers zu veräußern, ist es empfehlenswert den Liegenschaftsverkauf direkt aus der Verlassenschaft (d.h. noch vor rechtskräftiger Einantwortung) an den Dritten zu veräußern, um für die Erben die Grunderwerbsteuer und die Grundbucheintragungsgebühr zu ersparen.


Obige Mitteilung dient nur einer ersten indikativen Information. Nur ein gesondertes, schriftlich abzuschließendes Beratungsmandat kann Grundlage für eine Vertrags- oder Rechtsbeziehung sein. Folglich können aus obiger Mitteilung keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Inhaber der Website oder der mitteilenden Kanzlei abgeleitet werden.

ASKG Steuerberatungs GmbH Mag. Anita Schnarch, STB

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