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Zweitwohnsitzverordnung

Die Zweitwohnsitzverordnung, BGBl II Nur 528/2003, ist nur für Zwecke des Einkommensteuergesetzes anwendbar (für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht), nicht aber für sonstige Abgaben. § 1 Abs 1 der Verordnung bestimmt, dass eine inländische Wohnung nur dann die Wirkungen der unbeschränkten Steuerpflicht entfaltet, wenn diese an mehr als 70 Tagen im Jahr benutzt wird (dh weniger als 20% des Jahres wird als untergeordnet angesehen). Weitere Voraussetzungen sind, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen mehr als fünf Jahre im Ausland befindet sowie ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenützung ersichtlich sind. Fallen die Voraussetzungen weg, gilt der Steuerpflichtige für das gesamte Kalenderjahr als unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Fristenberechnung zählen alle Tage, an denen die Wohnung benutzt wird; auch „angebrochene“ Tage (etwa nur ein paar Stunden) werden voll gezählt. Das Führen des Verzeichnisses gem § 2 der Verordnung ist Voraussetzung dafür, dass ein Zweitwohnsitz nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht führt. Von einem Verzeichnis iSd „VO kann ausgegangen werden, „wenn es sich um eine geschlossene vollständige Auflistung der Tage der inländischen Wohnungsbenützung handelt, die von der offenkundigen Willensentscheidung getragen ist, ein solches Verzeichnis für Zwecke der Anwendung der Verordnung zu erstellen.“

Mitgeteilt von:

MMag. Dr. Jürgen Reinold

Tel.: 0676/928 63 07

Mail: juergen.reinold@wts.at

WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

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