Hinweisgeberinnenschutzgesetz (HSchG)
- Umsetzung EU-Richtlinienvorgabe
Im innerstaatlichen Recht gibt es bereits zahlreiche Vorschriften und Bestimmungen für Unternehmungen sowie rechtsberatende Berufe Verdachtsfälle für Geldwäsche und / oder Terrorismusfinanzierung und vieles mehr zu melden. Unterbleibt die Meldung, drohen teils empfindliche Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.
Um Mitarbeiter von Unternehmungen, Vereinen, Verbänden einerseits zu Meldungen zu animieren und andererseits diesen Personenkreis zu schützen, wurde dieses „Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechts- und Geschäftsbereichen“ aufgrund der EU-Richtlinienvorgabe erlassen.
Dieser Schutz gilt gemäß § 2 für natürliche Personen als Hinweisgeber, die aufgrund einer beruflichen Verbindung Informationen und Wissen über Rechtsverletzungen erlangt haben, wobei der Hinweisgeber in einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit zu Unternehmungen bzw. öffentlichen Stellen steht, auf welches sich der Hinweis bezieht. Geschützt sind folglich in erster Linie Arbeitnehmer, Beamte und Vertragsbedienstete, überlassene Arbeitskräfte etc.; unter die Schutznorm fallen aber auch selbständige tätige Personen, Organmitglieder, Anteilseigner sowie Arbeitskräfte von Subunternehmen und Lieferanten sowie Personen, die den Hinweisgeber allenfalls unterstützen (Betriebsrat, Arbeitskollege, Verwandte).
- Verpflichtung von Unternehmungen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors
Unternehmungen bzw. öffentliche Stellen, müssen bei einer Mitarbeiteranzahl ab 250 Personen bis 25.08.2023 eine interne Meldestelle (z.B. Whistleblowing – Hotline) einrichten. Für Unternehmen und juristische Personen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt die Verpflichtung ab 17.12.2023, wenn mindestens 50 Personen beschäftigt sind.
Die verpflichteten Unternehmen, öffentlichen Stelle, Körperschaften etc. haben organisationsinterne Meldekanäle zu errichten, wobei die Anonymität der Hinweisgeber strengstens gewahrt werden müsse.
Es gibt einerseits die Möglichkeit der internen Meldestelle. In der Regel wird es für die verpflichtete Organisation von Vorteil sein, wenn die anonyme bzw. anonymisierte Meldung von der betroffenen Organisation selbst bearbeitet und erledigt werden kann.
- 13 HSchG bestimmt, dass die internen Meldekanäle über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen verfügen müssen, die angewandte Technik die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber und Dritter gewährleistet und technisch und organisatorisch dem Artikel 25 der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Hinweise können schriftlich oder mündlich erfolgen.
Auf Wunsch des Hinweisgebers kann innerhalb von 14 Kalendertagen eine mündliche Besprechung gefordert werden. Mitarbeiter der internen Empfangsstelle müssen unparteiisch und unvoreingenommen sein und keinen Weisungen im Hinblick auf das Hinweisgebersystem unterworfen sein.
Die interne Stelle muss innerhalb von drei Monaten dem Hinweisgeber eine Rückmeldung zu seinem Vorwurf geben. Mittlerweile sind bereits taugliche IT-Konfigurationen erhältlich, welche als interner Meldekanal implementiert werden können.
Zusätzlich sind gemäß § 14 ff HSchG auch noch externe Meldekanäle einzurichten; es bleibt der Wahl des Hinweisgebers überlassen, ob er eine interne Meldestelle oder direkt die externe Meldestelle kontaktiert.
Als externe Meldestelle ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung berufen.
Die interne Stelle muss nicht unmittelbar im Unternehmen angesiedelt sein, sondern kann auch beispielsweise durch Beauftragung einer externen Anwaltskanzlei erfolgen.
- Inhalt der Hinweise?
- 3 Abs 3 HSchG definiert das öffentliche Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und Produktkonformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und nukleare Sicherheit, Lebensmittel und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz und Informationssystemen, Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 StGB.
Die Verweise auf das Strafgesetzbuch betreffen den Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Geschenkannahme, Bestechung, verbotene Intervention etc. Ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Vorschriften fällt nach der aktuellen Gesetzeslage nicht unter das Hinweisgeberinnenschutzgesetz!
Der vom „Whistleblower“ gegebene Hinweis muss die Qualität von Insiderwissen haben, wobei er diese Erkenntnisse nur über seine berufliche Tätigkeit in Erfahrung gebracht haben darf.
Es muss daher der Hinweisgeber einen näheren persönlichen bzw. wirtschaftlichen Kontakt zu der „angezeigten“ Unternehmung bzw. öffentlichen Stelle haben.
- Schutzwürdigkeit der Hinweisgeber
Einerseits hat das Unternehmen bzw. die juristische Person Sorge zu tragen, dass eine anonymisierte (möglichst IT-gesteuerte) Whistleblower-Einrichtung vorhanden ist bzw. eine externe neutrale unabhängige Stelle eingerichtet wird, welche die Anonymität des Hinweisgebers absolut schützt und andererseits sollte die Information des Hinweisgebers nach allgemeiner Erfahrung und dem Hinweisgeber (mit durchschnittlichem Allgemeinwissen) den Verdacht einer Rechtsverletzung nahelegen.
Hiebei ist der Hinweisgeber subjektiv von der Richtigkeit seiner Information unter Verwirklichung eines verpönten Sachverhaltes überzeugt und darf als nicht rechtskundige Person davon ausgehen, dass der Schutz seiner Person zur Anwendung gelangt.
- Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung
Der Gesetzgeber ist zwar bemüht die Bestimmungen nicht als reines „Vernaderertum“ darzustellen, doch besteht diesbezüglich eine gewisse Gefahr. Im Vordergrund steht der Schutz des Hinweisgebers vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen (insbesondere soll eine Suspendierung, Kündigung, Entlassung, Schlechterstellung, Herabstufung, Verweigerung einer Beförderung, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit und vieles mehr hintangehalten werden.
- Strafbestimmungen
Zu beachten sind auch die erheblichen Strafbestimmungen:
Bei Verstößen gegen das HSchG drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 20.000,00, welche im Wiederholungsfalle bis zu € 40.000,00 erreichen können.
Eine Verwaltungsübertretung begeht diejenige Organisation, Verband, öffentliche Stelle etc., welche
- einen Hinweisgeber behindert bzw. unter Druck setzt.
- Vergeltungsmaßnahmen bei Hinweisgebung setzt
- die Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt
- wissentlich einen falschen Hinweis gibt
Während der private Sektor bei Erreichen der Mindestanzahl von 250 bzw. 50 Personen verpflichtet ist eine interne Meldestelle einzurichten, ist beim öffentlichen Sektor bei Unterlassen eines internen Hinweisgebersystems keine Strafdrohung normiert!
Mitgeteilt von:
Dr. Hartwig Reinold, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Singerstraße 28/2 | 1010 Wien
Tel.: +43 664 1427599 | hartwig.reinold@wts.at
Obige Mitteilung dient nur einer ersten indikativen Information. Nur ein gesondertes, schriftlich abzuschließendes Beratungsmandat kann Grundlage für eine Vertrags- oder Rechtsbeziehung sein. Folglich können aus obiger Mitteilung keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Inhaber der Website oder der mitteilenden Kanzlei abgeleitet werden.
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