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8. Dezember 2022

Pensionsabfindung für wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer? (Hälftesteuersatz für Übergangsgewinn?)

  1. Hälftesteuersatz für Pensionsabfindung

Aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 19.04.2018, Ro 2016/15/0017 kann auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Pensionsabfindung ein steuerbegünstigter (Hälftesteuersatz) Übergangsgewinn für die Pensionsabfindung berechnet werden.

Ursprünglich wollte das BMF diese Rechtsprechung des VwGH nicht anerkennen und das Gesetz ändern. In den Einkommensteuerrichtlinien ist mittlerweile in Rz 7323a ausdrücklich festgehalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangsgewinn bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer bei gleichzeitigem Ausscheiden aus der Geschäftsführertätigkeit dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.


Da der Hälftesteuersatz allerdings an Bedingungen geknüpft ist (s. § 37 Abs 5 EStG) müssen auch diese erfüllt sein. Die wesentlichen Bedingungen sind:

  • Einstellung jeglicher aktiven Erwerbstätigkeit, d.h. auch die Rücklegung sämtlicher Geschäftsführungsbefugnisse.

  • Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein oder der Steuerpflichtige ist verstorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder –aufgabe veranlasst (als „Betrieb“ gilt diesfalls die selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer! Nur ein Geschäftsführer mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit kann in den Genuss des Übergangsgewinnes und damit des Hälftesteuersatzes kommen!).

  • Der Übergangsgewinn bedeutet, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich seiner Betriebsaufgabe auf Bilanzierung umsteigen muss und den Pensionsabfindungsanspruch in seiner Übergangsbilanz aktiviert. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der endgültigen Beendigung der aktiven Tätigkeit die Pensionsabfindung noch nicht ausbezahlt sein und auch nicht akontiert sein darf, weil ansonsten kein Übergangsgewinn bzw. nur ein verminderter Übergangsgewinn dargestellt werden kann.

  • Der ermäßigte Steuersatz für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

  1. Kein steuerliches Abzugsverbot bei Pensionsabfindung mit mehr als € 500.000,00 Abfindungssumme, wenn der jährliche Pensionsanspruch jährlich unter € 500.000,00 liegt

 

  • 20 Abs 2 Z 7 lit c EStG sieht eine eigene Deckelung für „Managerpensionen“ vor. In Rz 4852 d der EStR ist aber festgehalten, dass Abfindungen von Pensionsansprüchen nur dann der Kürzung unterliegen, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch den Betrag von € 500.000,00 übersteigt.

  1. Keine Aktivtätigkeiten für mindestens 1 Jahr gestattet!

Ausdrücklich wollen wir darauf hinweisen, dass laut der Intention des Gesetzgebers die Begünstigung nur dann zusteht, wenn sämtliche aktiven Tätigkeiten anlässlich der Pensionierung eingestellt werden. Dies bedeutet, dass auch alle anderen Beschäftigungen zurückgelegt bzw. eingestellt werden müssen (Beendigung Komplementärfunktion, Beendigung einer mittätigen Kommanditistenstellung, Beendigung jeglicher Geschäftsführung, Beendigung von Dienstverhältnissen oder sonstigen selbstständigen Beschäftigungsverhältnissen, Beendigung von Aufsichtsrat- bzw. Stiftungsvorstands- oder Beiratsmandaten, etc.). Lediglich sogenannte „Passiveinkünfte“ wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Pensionseinkünfte sind weiterhin zulässig.

Gemäß Einkommensteuerrichtlinien ist ein jährlicher Zuverdienst von € 730,00 noch tolerierbar (s. Rz 7317 EStR). Weiters darf der Gesamtumsatz nicht € 22.000,00 überschreiten; d.h. die aktive Erwerbstätigkeit darf einen maximalen Umsatz von € 22.000,00 haben und der Gewinn darf nicht mehr als € 730,00 betragen. (Da die Finanzverwaltung auch die Ausgaben und deren Angemessenheit sowie Betriebsnotwendigkeit überprüfen kann, sollte diese Variante keinesfalls in Anspruch genommen werden!)

Nach Ablauf von mindestens einem Jahr kann theoretisch eine aktive Tätigkeit wieder aufgenommen werden (s. Rz 7322 EStR). Die Fiskalpraxis geht mittlerweile davon aus, dass bei lediglich vorübergehendem Ruhen der Aktivtätigkeit und von vornherein geplanter Wiederaufnahme der Tätigkeit der Hälftesteuersatz zu versagen ist.

Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit – möglichst nach Verstreichen etlicher Jahre – sollte daher nur auf einen wichtigen Grund, welcher unerwartet eingetreten ist, gestützt werden!

Obige Mitteilung dient nur einer ersten indikativen Information. Nur ein gesondertes, schriftlich abzuschließendes Beratungsmandat kann Grundlage für eine Vertrags- oder Rechtsbeziehung sein. Folglich können aus obiger Mitteilung keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Inhaber der Website oder der mitteilenden Kanzlei abgeleitet werden.

WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

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