8. Dezember 2022
Pensionsabfindung für wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer? (Hälftesteuersatz für Übergangsgewinn?)
Aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 19.04.2018, Ro 2016/15/0017 kann auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Pensionsabfindung ein steuerbegünstigter (Hälftesteuersatz) Übergangsgewinn für die Pensionsabfindung berechnet werden.
Ursprünglich wollte das BMF diese Rechtsprechung des VwGH nicht anerkennen und das Gesetz ändern. In den Einkommensteuerrichtlinien ist mittlerweile in Rz 7323a ausdrücklich festgehalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangsgewinn bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer bei gleichzeitigem Ausscheiden aus der Geschäftsführertätigkeit dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Da der Hälftesteuersatz allerdings an Bedingungen geknüpft ist (s. § 37 Abs 5 EStG) müssen auch diese erfüllt sein. Die wesentlichen Bedingungen sind:
Ausdrücklich wollen wir darauf hinweisen, dass laut der Intention des Gesetzgebers die Begünstigung nur dann zusteht, wenn sämtliche aktiven Tätigkeiten anlässlich der Pensionierung eingestellt werden. Dies bedeutet, dass auch alle anderen Beschäftigungen zurückgelegt bzw. eingestellt werden müssen (Beendigung Komplementärfunktion, Beendigung einer mittätigen Kommanditistenstellung, Beendigung jeglicher Geschäftsführung, Beendigung von Dienstverhältnissen oder sonstigen selbstständigen Beschäftigungsverhältnissen, Beendigung von Aufsichtsrat- bzw. Stiftungsvorstands- oder Beiratsmandaten, etc.). Lediglich sogenannte „Passiveinkünfte“ wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Pensionseinkünfte sind weiterhin zulässig.
Gemäß Einkommensteuerrichtlinien ist ein jährlicher Zuverdienst von € 730,00 noch tolerierbar (s. Rz 7317 EStR). Weiters darf der Gesamtumsatz nicht € 22.000,00 überschreiten; d.h. die aktive Erwerbstätigkeit darf einen maximalen Umsatz von € 22.000,00 haben und der Gewinn darf nicht mehr als € 730,00 betragen. (Da die Finanzverwaltung auch die Ausgaben und deren Angemessenheit sowie Betriebsnotwendigkeit überprüfen kann, sollte diese Variante keinesfalls in Anspruch genommen werden!)
Nach Ablauf von mindestens einem Jahr kann theoretisch eine aktive Tätigkeit wieder aufgenommen werden (s. Rz 7322 EStR). Die Fiskalpraxis geht mittlerweile davon aus, dass bei lediglich vorübergehendem Ruhen der Aktivtätigkeit und von vornherein geplanter Wiederaufnahme der Tätigkeit der Hälftesteuersatz zu versagen ist.
Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit – möglichst nach Verstreichen etlicher Jahre – sollte daher nur auf einen wichtigen Grund, welcher unerwartet eingetreten ist, gestützt werden!
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