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8. Dezember 2022

Schadenersatz im Steuerrecht

Das Schadenersatzrecht regelt im Allgemeinen, unter welchen Voraussetzungen jemand von einer anderen Person Ausgleich (Schadenersatz) für eine Schädigung verlangen kann. § 1293 ABGB definiert den Schaden als einen „Nachteil“ der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist. Das Zivilrecht kennt den Vermögensschaden sowie den entgangenen Gewinn (sowie den Verdienstentgang) und ideelle Schäden (bspw. Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreuden oder sonstige Ereignisse).

Im Steuerrecht ist der Schadenersatz für die Beurteilung der steuerlichen Folgewirkungen in vielen Bereichen bedeutsam:

  1. Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuerrecht geht für die USt-Pflicht vom Vorliegen einer Lieferung oder der Erbringung einer sonstigen Leistung aus. Beim echten Schadenersatz erfolgt allerdings kein Leistungsaustausch, weil aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt werden muss. Beim echten Schadenersatz liegt somit kein umsatzsteuerbares Entgelt vor und der Schadenersatz ist demnach nicht umsatzsteuerpflichtig!

Schwierigkeiten bereiten in der Praxis allerdings die Abgrenzungen des echten Schadenersatzes zum sogenannten „unechten“ Schadenersatz. Ein unechter Schadenersatz ist dann gegeben, wenn die Zahlung des Schädigers eine Gegenleistung für eine Leistung des Geschädigten ist. Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt ein Leistungsaustausch vor, weshalb dieser „unechte Schadenersatz“ grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist!

Beispiel: Die Maschinenfabrik Z liefert dem Besteller A eine Maschine. Nach Inbetriebnahme stellt sich heraus, dass die Maschine mangelhaft ist.

  1. Z schickt einen Monteur, der den Schaden behebt. Mangels Leistungsaustausch fällt keine USt an.
  2. Z erteilt wegen der aufgetretenen Mängel und des Schadens eine Gutschrift in Form eines reinen Geldersatzes. Der Geldersatz ist kein USt-Entgelt und es fehlt der Leistungsaustausch; es fällt keine USt an.
  3. A repariert die Maschine selbst; die nachfolgende Schadenvergütung durch Z begründet nachträglich keinen Leistungsaustausch; für den bezahlten Schadenersatz fällt keine USt an.
  4. Z und A vereinbaren, dass A die Mängelbehebung selbst vornimmt, aber Z die Kosten trägt. In diesem Fall liegt ein Leistungsaustausch vor. Der Schadenersatzanspruch wandelt sich in einen Werkvertrag. Der leistende Unternehmer A stellt der Maschinenfabrik Z seine Dienstleistung mit USt in Rechnung.
  1. Einkommensteuer / Lohnsteuer

Vorab ist zu klären, ob der bezahlte oder erhaltene Schadenersatz dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist oder dem außerbetrieblichen (zB Versicherungsvergütung für einen Schaden im privaten Haushalt). Nur Schadenersatzfälle für einen betrieblichen Bereich können zu steuerlichen Auswirkungen führen.

Fährt bspw. ein angestellter Mitarbeiter eines Unternehmers mit seinen eigenen PKW bei einer dienstlich veranlassten Fahrt (Dienstreise auf Anordnung des Dienstgebers) und wird das private Fahrzeug des Dienstnehmers beschädigt, hat der Dienstgeber Schadenersatz gegenüber dem Dienstnehmer zu leisten (vgl. OGH vom 24.02.1988, GZ 9 Ob A504/87). Auf der Seite des Dienstnehmers ist keine Steuerpflicht gegeben, weil es kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist (der Schadenersatz soll nur den entstandenen Schaden ausgleichen) und der private PKW der außersteuerlichen Sphäre zuzurechnen ist).

Bspw. ist auch bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung eine Versicherungsvergütung für ein untergegangenes Wirtschaftsgut nicht einkommensteuerpflichtig; allerdings ist ein allfälliger vorhandener Restbuchwert nicht steuerwirksam absetzbar. Dies rührt daher, dass bei den subsidiären Einkunftsarten ursprünglich Wertveränderungen steuerlich unbeachtlich waren. Mittlerweile ist dieser Grundsatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durchbrochen worden, da hier die Substanzgewinne idR steuerpflichtig sind.

  1. Gebührengesetz


Wird über einen Schadenersatzanspruch ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen, ist § 33 TP 20 GebG zu beachten. Die Gebühr beträgt 1% bei einem Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten, ansonsten 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Gebührenfrei sind Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadenversicherungsverträgen, Vergleiche mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche, Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger, Vergleiche nach dem Ausfuhrförderungsgesetz sowie Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten iSd § 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes.

Diese Information wurde von der Steuerberatungskanzlei …. zur Verfügung gestellt. Bitte bei Bedarf an einer professionellen Beratung die Kanzleisachbearbeiter kontaktieren wie folgt:

Obige Mitteilung dient nur einer ersten indikativen Information. Nur ein gesondertes, schriftlich abzuschließendes Beratungsmandat kann Grundlage für eine Vertrags- oder Rechtsbeziehung sein. Folglich können aus obiger Mitteilung keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Inhaber der Website oder der mitteilenden Kanzlei abgeleitet werden.

WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

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