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8. Dezember 2022

Sponsoring im Steuerrecht

  1. Allgemeines

Gemäß dem in ecolex 1999, Skript 15 erschienenen Artikel „Sponsoring im österreichischen Recht“ sind die tatsächlichen Erscheinungsformen äußerst vielfältig:

„Es zählt anerkanntermaßen zu den eleganten, elitären und unaufdringlicheren Werbemethoden (Zitat Krejci, Die Kapitalgesellschaft als Spender und Förderer (II), GesRZ 1984, 199, 203.). Im weitesten Sinn umfasst es auch das reine Mäzenatentum, bei dem eine Gegenleistung nicht erbracht werden muss.“

Besonders die Abgrenzung zum Mäzenatentum ist steuerlich wesentlich, da das Mäzenatentum Unentgeltlichkeit (oder zumindest überwiegende Unentgeltlichkeit) vorliegt und steuerlich idR beim Abzugsverbot § 20 EStG für Spenden greift. Beim Sponsoring im engeren Sinn wird die Gegenleistung des Unterstützten für werbliche Zwecke des Sponsors mittels Geld- und/oder Sachleistungen abgegolten. Beim Mäzenatentum / bei Spenden dominiert das Gemeinwohl, während im Sponsoring im engeren Sinn die betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht und ein mögliches Fördermotiv keinen wesentlichen Ausschlag umfassen darf, um eine steuerlich anzuerkennende Betriebsausgabe zu bewirken. Der Begriff des Sponsoring ist (mit Ausnahme im Tabakgesetz) gesetzlich nicht definiert und wurde aus dem Englischen rezipiert. Ursprünglich leitet es sich von dem lateinischen Begriff „spondere“ (d.h. geloben) ab. Laut der Übersetzung in Duden, 1983 wird als Sponsor „der Förderer, Gönner oder Geldgeber“ übersetzt.

  1. Betriebsausgabe, Spende oder Repräsentationsaufwand?

Das Sponsoring darf keine Spende sein und darf auch keinen überwiegenden repräsentativen Charakter umfassen, da dies von vornherein die steuerwirksame Abzugsfähigkeit verhindert. Vielmehr muss das Sponsoring für eine betriebliche Anerkennung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Sponsoring muss nahezu ausschließlich wirtschaftlich (betrieblich) begründet sein.
  • Es muss ein Leistungsaustausch stattfinden (vertragliche Verpflichtung!).
  • Die Sponsoringtätigkeit muss mit einer breiten öffentlichen Werbewirksamkeit verbunden sein, die über eine Regionalwirkung hinausgeht.
  • Die Werbewirksamkeit muss ein angemessenes Äquivalent zur Sponsoringaufwendung sein.

  1. Steuerliche Beurteilung

Grundsätzlich kann bei Sponsoringvereinbarungen von einer steuerwirksamen Betriebsausgabe ausgegangen werden, wenn eine Gegenleistung vereinbart ist und diese Gegenleistung auch angemessen und fremdüblich ist.

Die Fremdüblichkeit lässt sich dahingehend dokumentieren, dass auch andere Sponsoren zu gleichen bzw. annähernd gleichen Bedingungen Sponsoringvereinbarung abgeschlossen haben und als Gegenleistung eine (angemessene) Werbewirksamkeit verbunden ist.

Obige Mitteilung dient nur einer ersten indikativen Information. Nur ein gesondertes, schriftlich abzuschließendes Beratungsmandat kann Grundlage für eine Vertrags- oder Rechtsbeziehung sein. Folglich können aus obiger Mitteilung keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Inhaber der Website oder der mitteilenden Kanzlei abgeleitet werden.

WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

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