Skip to main content

Zuzug

Unter Zuzug im steuerlichen Sinn versteht man das Entstehen eines Besteuerungsrechts (-anspruchs) der Republik Österreich. Oftmals ist ein Zuzug mit der Begründung eines Wohnsitzes in Österreich bzw einem physischen Wohnsitzwechsel nach Österreich verbunden. Es kann aber auch bspw durch eine Erbschaft von einer im Ausland ansässigen und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Person ein Besteuerungsrecht am geerbten Vermögen für Österreich entstehen (zB geerbtes Kapitalvermögen).

Eine Person ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs 1 BAO). Ist nicht eindeutig feststellbar, ob jemand einen Wohnsitz in Österreich hat, kann ersatzweise der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich ermittelt werden. Dieser liegt an jenem Ort, wo die Person zu erkennen gibt, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs 2 BAO). Eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person ist grundsätzlich mit ihrem „Welteinkommen“ in Österreich steuerpflichtig (Universalitätsprinzip). Folglich kann bereits eine Wohnung in Österreich grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich auslösen.

Ausnahme: Zweitwohnsitzverordnung (BGBl II Nr 528/2003, siehe auch Stichwort „Zweitwohnsitzverordnung“), wonach eine Person nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (keine Besteuerung mit dem Welteinkommen), wenn die Person in den letzten 5 Kalenderjahren vor der Begründung des Wohnsitzes

  • ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland hatte und
  • sich im Kalenderjahr nicht länger als 70 Tage in Österreich aufhält.

Hat eine Person mehrere Wohnsitze, führt dies dazu, dass die Person in mehreren Staaten steueransässig ist. Dies könnte zu einer doppelten Besteuerung von Einkünften der Person führen. Aus diesem Grund hat Österreich mit zahlreichen Staaten eigene Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen. Ein DBA ordnet das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten den jeweiligen Vertragsstaaten zu. Dabei wird zwischen dem „Ansässigkeitsstaat“ und dem „anderen Staat“ unterschieden. Welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt, regelt das jeweilige DBA, wobei idR der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend ist.

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen einzigen Wohnsitz unterjährig nach Österreich und tritt er damit in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht ein, ist nur das während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielte Einkommen der Einkommensteuerveranlagung zu Grunde zu legen (EStR 2000 Rz 7502). Der Anwendung eines DBAs zur Ermittlung des Ansässigkeitsstaates bedarf es diesfalls nicht.

Für Kapitalvermögen (zB Anteile an Kapitalgesellschaften, Kryptowährungen) enthält das Einkommensteuergesetz eine eigene Bestimmung für die Wertmaßstäbe bei einem Zuzug (Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht). Nach § 27 Abs 6 Z 1 lit e EStG gilt der gemeine Wert (= Verkehrswert) als „Anschaffungskosten“ der Beteiligung, wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich erstmals entsteht („step-up“). Mit anderen Worten will Österreich nur jene stille Reserven besteuern für die Österreich auch tatsächlich ein Besteuerungsrecht hat (keine Besteuerung von stillen Reserven, die vor dem Zuzug bereits entstanden sind). In der Praxis sollte daher zeitnah zum Zuzug ein Depotverzeichnis bzw eine Bewertung zum Zuzugszeitpunkt angefordert bzw erstellt werden, um bei späterer Realisierung nicht vor einem Bewertungsproblem zu stehen.

Weiters können die Umzugskosten (Reise- und Transportkosten, Maklerkosten, Kosten für das Umzugsunternehmen, etc.) unter gewissen Voraussetzungen (beruflich bedingter Wohnortwechsel) steuerlich als Betriebsausgabe bzw Werbungskosten abgesetzt werden.

Für ausländische Wissenschaftler und Forscher wird der Zuzug nach Österreich durch Steuerbegünstigungen (Zuzugsbegünstigung) attraktiv gemacht:

  • durch Beibehaltung der bisherigen ausländischen Steuerbelastung (mindestens aber 15 %) auf die ausländischen Einkünfte (§ 103 Abs 1 EStG) und
  • durch Gewährung eines Steuerfreibetrages von 30 % der zum Tarif versteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher bzw forschender Tätigkeit („Zuzugsfreibetrag“ gem § 103 Abs 1a EStG)

Die erste Begünstigung kann ebenso von Sportlern und Künstlern, die nach Österreich zuziehen, angewendet werden. In der Praxis ist jedoch der Zuzugsfreibetrag die mit Abstand am häufigsten beantragte Art der Zuzugsbegünstigung.

Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30 Prozent der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Tarif versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt und kann bereits beim Lohnsteuerabzug, spätestens aber bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Die Begünstigung soll den Zuzugsmehraufwand (wie etwa Unterschiede im Preisniveau, Kosten für den Umzug, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung einschließlich der Fahrtkosten und der Kosten für Sprachkurse) und den auf die Inlandseinkünfte entfallenden steuerlichen Nachteil pauschal abgelten. Wird der Freibetrag gewährt, so können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.

Der Antrag auf Erteilung des Zuzugsfreibetrages ist innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug (iSv Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Österreich) schriftlich beim Finanzamt Österreich einzubringen. Dem Antrag muss ein Verzeichnis beigelegt werden, das folgende Angaben enthält:

  • Die Glaubhaftmachung, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse gelegen sein wird.
  • die Bekanntgabe des Wegzugsstaates,
  • die Bekanntgabe des Zuzugszeitpunktes,
  • die Bekanntgabe der inländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • die Bekanntgabe der ausländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • die Bekanntgabe der Mittelpunkte der Lebensinteressen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • (für Anträge auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen die vollständige Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes)

Die Voraussetzungen für die Zuzugsbegünstigungen sind in der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl II 2016/261, geregelt.

Mitgeteilt von:

MMag. Dr. Jürgen Reinold

Tel.: 0676/928 63 07

Mail: juergen.reinold@wts.at

WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

Goethestraße 45
3001 Mauerbach
Tel.: +43 1 24 266 900
E-Mail: info@wip.tax

www.wip.tax

Steuern. Optimiert.

Wir unterstützen Ihren nächsten Zug.

Obige Mitteilung dient nur einer ersten indikativen Information. Nur ein gesondertes, schriftlich abzuschließendes Beratungsmandat kann Grundlage für eine Vertrags- oder Rechtsbeziehung sein. Folglich können aus obiger Mitteilung keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Inhaber der Website oder der mitteilenden Kanzlei abgeleitet werden.