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Zweitwohnsitzverordnung

Zweitwohnsitzverordnung

Die Zweitwohnsitzverordnung, BGBl II Nur 528/2003, ist nur für Zwecke des Einkommensteuergesetzes anwendbar (für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht), nicht aber für sonstige Abgaben. § 1 Abs 1 der Verordnung bestimmt, dass eine inländische Wohnung nur dann die Wirkungen der unbeschränkten Steuerpflicht entfaltet, wenn diese an mehr als 70 Tagen im Jahr benutzt wird (dh weniger als 20% des Jahres wird als untergeordnet angesehen). Weitere Voraussetzungen sind, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen mehr als fünf Jahre im Ausland befindet sowie ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenützung ersichtlich sind. Fallen die Voraussetzungen weg, gilt der Steuerpflichtige für das gesamte Kalenderjahr als unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Fristenberechnung zählen alle Tage, an denen die Wohnung benutzt wird; auch „angebrochene“ Tage (etwa nur ein paar Stunden) werden voll gezählt. Das Führen des Verzeichnisses gem § 2 der Verordnung ist Voraussetzung dafür, dass ein Zweitwohnsitz nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht führt. Von einem Verzeichnis iSd „VO kann ausgegangen werden, „wenn es sich um eine geschlossene vollständige Auflistung der Tage der inländischen Wohnungsbenützung handelt, die von der offenkundigen Willensentscheidung getragen ist, ein solches Verzeichnis für Zwecke der Anwendung der Verordnung zu erstellen.“

Mitgeteilt von:

MMag. Dr. Jürgen Reinold

Tel.: 0676/928 63 07

Mail: juergen.reinold@wts.at

WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

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Goethestraße 45
3001 Mauerbach
Tel.: +43 1 24 266 900
E-Mail: info@wip.tax

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Zuzug

Zuzug

Unter Zuzug im steuerlichen Sinn versteht man das Entstehen eines Besteuerungsrechts (-anspruchs) der Republik Österreich. Oftmals ist ein Zuzug mit der Begründung eines Wohnsitzes in Österreich bzw einem physischen Wohnsitzwechsel nach Österreich verbunden. Es kann aber auch bspw durch eine Erbschaft von einer im Ausland ansässigen und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Person ein Besteuerungsrecht am geerbten Vermögen für Österreich entstehen (zB geerbtes Kapitalvermögen).

Eine Person ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs 1 BAO). Ist nicht eindeutig feststellbar, ob jemand einen Wohnsitz in Österreich hat, kann ersatzweise der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich ermittelt werden. Dieser liegt an jenem Ort, wo die Person zu erkennen gibt, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs 2 BAO). Eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person ist grundsätzlich mit ihrem „Welteinkommen“ in Österreich steuerpflichtig (Universalitätsprinzip). Folglich kann bereits eine Wohnung in Österreich grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich auslösen.

Ausnahme: Zweitwohnsitzverordnung (BGBl II Nr 528/2003, siehe auch Stichwort „Zweitwohnsitzverordnung“), wonach eine Person nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (keine Besteuerung mit dem Welteinkommen), wenn die Person in den letzten 5 Kalenderjahren vor der Begründung des Wohnsitzes

  • ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland hatte und
  • sich im Kalenderjahr nicht länger als 70 Tage in Österreich aufhält.

Hat eine Person mehrere Wohnsitze, führt dies dazu, dass die Person in mehreren Staaten steueransässig ist. Dies könnte zu einer doppelten Besteuerung von Einkünften der Person führen. Aus diesem Grund hat Österreich mit zahlreichen Staaten eigene Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen. Ein DBA ordnet das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten den jeweiligen Vertragsstaaten zu. Dabei wird zwischen dem „Ansässigkeitsstaat“ und dem „anderen Staat“ unterschieden. Welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt, regelt das jeweilige DBA, wobei idR der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend ist.

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen einzigen Wohnsitz unterjährig nach Österreich und tritt er damit in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht ein, ist nur das während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielte Einkommen der Einkommensteuerveranlagung zu Grunde zu legen (EStR 2000 Rz 7502). Der Anwendung eines DBAs zur Ermittlung des Ansässigkeitsstaates bedarf es diesfalls nicht.

Für Kapitalvermögen (zB Anteile an Kapitalgesellschaften, Kryptowährungen) enthält das Einkommensteuergesetz eine eigene Bestimmung für die Wertmaßstäbe bei einem Zuzug (Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht). Nach § 27 Abs 6 Z 1 lit e EStG gilt der gemeine Wert (= Verkehrswert) als „Anschaffungskosten“ der Beteiligung, wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich erstmals entsteht („step-up“). Mit anderen Worten will Österreich nur jene stille Reserven besteuern für die Österreich auch tatsächlich ein Besteuerungsrecht hat (keine Besteuerung von stillen Reserven, die vor dem Zuzug bereits entstanden sind). In der Praxis sollte daher zeitnah zum Zuzug ein Depotverzeichnis bzw eine Bewertung zum Zuzugszeitpunkt angefordert bzw erstellt werden, um bei späterer Realisierung nicht vor einem Bewertungsproblem zu stehen.

Weiters können die Umzugskosten (Reise- und Transportkosten, Maklerkosten, Kosten für das Umzugsunternehmen, etc.) unter gewissen Voraussetzungen (beruflich bedingter Wohnortwechsel) steuerlich als Betriebsausgabe bzw Werbungskosten abgesetzt werden.

Für ausländische Wissenschaftler und Forscher wird der Zuzug nach Österreich durch Steuerbegünstigungen (Zuzugsbegünstigung) attraktiv gemacht:

  • durch Beibehaltung der bisherigen ausländischen Steuerbelastung (mindestens aber 15 %) auf die ausländischen Einkünfte (§ 103 Abs 1 EStG) und
  • durch Gewährung eines Steuerfreibetrages von 30 % der zum Tarif versteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher bzw forschender Tätigkeit („Zuzugsfreibetrag“ gem § 103 Abs 1a EStG)

Die erste Begünstigung kann ebenso von Sportlern und Künstlern, die nach Österreich zuziehen, angewendet werden. In der Praxis ist jedoch der Zuzugsfreibetrag die mit Abstand am häufigsten beantragte Art der Zuzugsbegünstigung.

Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30 Prozent der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Tarif versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt und kann bereits beim Lohnsteuerabzug, spätestens aber bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Die Begünstigung soll den Zuzugsmehraufwand (wie etwa Unterschiede im Preisniveau, Kosten für den Umzug, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung einschließlich der Fahrtkosten und der Kosten für Sprachkurse) und den auf die Inlandseinkünfte entfallenden steuerlichen Nachteil pauschal abgelten. Wird der Freibetrag gewährt, so können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.

Der Antrag auf Erteilung des Zuzugsfreibetrages ist innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug (iSv Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Österreich) schriftlich beim Finanzamt Österreich einzubringen. Dem Antrag muss ein Verzeichnis beigelegt werden, das folgende Angaben enthält:

  • Die Glaubhaftmachung, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse gelegen sein wird.
  • die Bekanntgabe des Wegzugsstaates,
  • die Bekanntgabe des Zuzugszeitpunktes,
  • die Bekanntgabe der inländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • die Bekanntgabe der ausländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • die Bekanntgabe der Mittelpunkte der Lebensinteressen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • (für Anträge auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen die vollständige Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes)

Die Voraussetzungen für die Zuzugsbegünstigungen sind in der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl II 2016/261, geregelt.

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Streitbeilegungsgesetz

8. Dezember 2022

Streitbeilegungsgesetz

  1. Einleitung

Mit dem Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union wurde die EU-Richtlinie im österreichischen Recht umgesetzt.

  1. Zweck

Diese Gesetzesregelung soll innerhalb der EU eine vereinfachte Handhabung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Steuerstreitigkeiten bewirken.

  1. Streitbeilegungsgesetz und DBA Normen?

Hierzu ist anzumerken, dass das Streitbeilegungsgesetz nur für Staaten der Europäischen Union gilt. Folglich sind diese Normen nicht für Drittstaaten anwendbar.

Beispielsweise ist die Schweiz vom Anwendungsbereich des Streitbeilegungsgesetzes ausgeschlossen.

Betreffend Schweiz gelten daher weiterhin ausschließlich die Streitbeilegungsnormen des Doppelbesteuerungsabkommens, wobei im DBA Schweiz ohnehin bei ungelösten Streitpunkten auf Antrag ein Schiedsverfahren einzuleiten ist (s. Art 25 DBA Österreich – Schweiz).

  1. Fristen und Verfahrensgang

Die Einbringung von Streitbeilegungsbeschwerden ist ab 01.09.2019 betreffend steuerlich ab 01.01.2018 verwirklichter Sachverhalte möglich. Die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde hat immer elektronisch auf der Grundlage der digitalen Meldeschablonen zu erfolgen.

Ab Einlangen der ersten Mitteilung über die Maßnahme, welche im Ergebnis zu einer Streitfrage (Doppelbesteuerung) führt oder führen wird, kann die Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht werden.

Spätestens ist die Beschwerde innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheides einzureichen. Die Einbringung hat elektronisch bei der zuständigen österreichischen Behörde über Finanzonline zu erfolgen; lediglich bei Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung (mangels technischer Voraussetzung bzw. mangels Teilnahmeberechtigung) kann die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Formulars postalisch erfolgen.

Nach Einlangen hat die österreichische Behörde (zuständige Finanzbehörde der betroffenen Person) das Einlangen innerhalb von zwei Monaten zu bestätigen und innerhalb von zwei Monaten auch den anderen betroffenen Mitgliedsstaaten mitzuteilen und sich zu verständigen, welche Sprache für die weitere Kommunikation während des Verständigungsverfahrens und des schiedsgerichtlichen Verfahrens verwendet werden soll.

Gemäß § 48 Abs 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe die zuständige Behörde.

Nach Einlangen kann das Finanzamt innerhalb von drei Monaten die Übermittlung zusätzlicher Informationen anfordern; gegen dieses Ersuchen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

In weiterer Folge wird geprüft, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen oder zurückgewiesen wird.

Hierüber wird bescheidmäßig abgesprochen. Die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung oder einseitige Lösung beträgt sechs Monate. Sobald die Beilegungsbeschwerde von den Behörden aller betroffenen Mitgliedsstaaten zugelassen ist, hat sich das österreichische Finanzamt zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen. Eine Einigung im Verständigungsverfahren sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Mitteilung über die Zulassung angestrebt werden (s. § 24 EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz).

Wird keine Einigung im Rahmen des Verständigungsverfahrens erzielt, kann die betroffene Person einen schriftlichen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes stellen (s. § 32). Dieser Antrag muss innerhalb von 50 Tagen ab dem Tag gestellt werden, der dem Tag folgt, an dem die betroffene Person die Mitteilung erhalten hat. Nach Prüfung des Antrages und dessen Zulassung erfolgt die Einsetzung eines Schiedsgerichtes, wobei die Frist für die Einsetzung des beratenden Ausschusses 120 Tage beträgt (s. § 39).

In weiterer Folge haben sich die betroffenen Mitgliedsstaaten über eine Geschäftsordnung zu einigen. Innerhalb von 6 Monaten nach der Übermittlung der Stellungnahme des beratenden Ausschusses hat eine Einigung zu erfolgen, die Streitfrage entsprechend der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen oder wie die Streitfrage abweichend von der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen sei.

Die Lösung der Streitfrage ist eine abschließende Entscheidung. Das österreichische Finanzamt hat der betroffenen Person die abschließende Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, zu übermitteln. Gemäß § 48 Abs 2 BAO hat schlussendlich das Finanzamt für Großbetriebe von Amtswegen mit Bescheid die Einigung festzustellen.

  1. Verständigungsverfahren gemäß DBA vs. EU-Besteuerungsstreitbeilegungsverfahren?

Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz tritt nicht an die Stelle der DBA Verständigungsverfahren; diese bleiben weiterhin im Rechtsbestand. IdR wird es allerdings zweckdienlicher sein, das EU- Streitbeilegungsverfahren anzustreben, weil dies mit einer abschließenden und bindenden Entscheidung verknüpft ist. Handelt es sich um ein Drittland und kein EU-Land, muss ohnedies weiterhin das DBA-Verständigungsverfahren angewendet werden.

Bei einfachen Sachverhalten (bspw. Schreib- oder Rechenfehler, etc.) kann das Verständigungsverfahren gemäß DBA mit Anerkennung der Gegenberichtigung durchaus zielführend und möglicherweise auch rascher umgesetzt werden.

Zu beachten ist auch, dass über die im Rahmen der Streitbeilegungsbeschwerde anhängige Doppelbesteuerungsthematik noch keine rechtskräftige Entscheidung des BFG vorliegen darf, da diese sonst als „res judicata“ wirkt. Sollte daher ein BFG-Verfahren zum Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bereits anhängig sein, muss dieses ausgesetzt werden; diese Aussetzung hat gemäß § 271a BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen zu erfolgen.

Besondere Bestimmungen gibt es noch für sog. „kleinere Unternehmen“ iSd § 3 Z 5 EU- Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes. Kleinere Unternehmen dürfen – zwecks Erleichterung die Streitbeilegungsbeschwerde – nur in ihrem Sitzstaat einbringen.

Für die anderen Unternehmungen muss die Streitbeilegungsbeschwerde bei sämtlichen zuständigen Behörden eingereicht werden.

Kleinere Unternehmen sind Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KGs, welche nicht Teile eines Konzerns sind und nicht mindestens 2 der 3 Größenkriterien überschreiten:

  • EUR 20 Mio. Bilanzsumme
  • EUR 40 Mio. Nettoumsatzerlös
  • Durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres

Die Einbringung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen (s. § 4 EU-BStbG)

Stand: 01.12.2022

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