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Differenzbesteuerung gem § 24 UStG für bestimmte Lieferungen

Differenzbesteuerung gem § 24 UStG für bestimmte Lieferungen

1.         Allgemeines 

Die Differenzbesteuerung iSd § 24 UstG steht gemäß Abs 1 für die Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen mit Ausnahme von Edelsteinen und Edelmetallen (s. Zollrechtspositionen der kombinierten Nomenklatur) zu, wenn folgende Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind: 

  • Der Unternehmer ist ein gewerbsmäßiger Händler (Wiederverkäufer).
  • Die Lieferung erfolgt im Gemeinschaftsgebiet.
  • Für diese Lieferung wird keine Umsatzsteuer geschuldet bzw eine Differenzbesteuerung vorgenommen. Gemäß Abs 2 ist eine Differenzbesteuerung in besonderen Fällen auch zulässig, wenn es sich um selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten handelt, vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern gelieferte Kunstgegenstände sowie Kunstgegenstände, die nicht von einem Wiederverkäufer geliefert werden, wenn auf diese Lieferung der ermäßigte Steuersatz (13%) anzuwenden ist.

Will der Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden, hat er innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung, in welche er erstmals eine Lieferung iSd Differenzbesteuerung getätigt hat eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Der Unternehmer ist daran jedenfalls für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden. Diese Erklärung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 

Eine ähnliche Regelung betreffend „sonstiger Leistungen“ gibt es für Reiseleistungen (Margenbesteuerung gemäß § 23 UStG). 

2.         Auswirkung

Wird auf die Differenzbesteuerung optiert, ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Marge, d.h. die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungswert. Aus dieser Marge ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, wobei die Differenzbesteuerung immer dem Normalsteuersatz von 20% unterliegt. Aufwendungen für differenzbesteuerte Gegenstände (z.B. Restaurierung eines ohne Umsatzsteuer angeschafften Gemäldes) sind hinsichtlich der darin enthaltenen Vorsteuerbeträge dennoch abzugsfähig (s. Rz 3333 UStR).

Der Unternehmer hat bezüglich jedes einzelnen differenzbesteuert angeschafften Wirtschaftsgutes die Wahl, ob er die Differenzbesteuerung anwendet oder nicht. Verzichtet er auf die Anwendung der Differenzbesteuerung, so sind die allgemeinen USt-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Dies bedeutet, dass der volle Verkaufspreis mit Umsatzsteuer zu versteuern ist. Dies kann bspw. in jenen Fällen von Vorteil sein, wenn ein Unternehmer aus dem Drittland einen Kunstgegenstand einführt und hierfür anlässlich der Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer entrichten muss. Da der Unternehmer auf die Differenzbesteuerung optiert hat, darf er die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. In dem EuGH-Urteil vom 29.11.2018, C-264/17/Mensing hat das europäische Höchstgericht festgehalten, dass bei einer Einfuhr von differenzbesteuerungsfähigen Gegenständen die geschuldete Umsatzsteuer (in Form der Einfuhrumsatzsteuer) kein Hindernis sei. Demzufolge kann der Wiedervekräufer unter Verzicht auf die Einfuhrumsatzsteuergeltendmachung die Differenzbesteuerung beibehalten. Falls aber die Differenzbesteuerung „teurer“ kommt, als die Umsatzsteuerversteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen kann der Wiederverkäufer im Zeitpunkt des Verkaufes mit voller Umsatzsteuerpflicht auch die Einfuhrumsatzsteuer, welche im Zeitpunkt der Einfuhr nicht als Vorsteuer geltend gemacht wurde, als Vorsteuer in der betreffenden Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen (s. auch Rz 3350 UStR). In derartigen Fällen kann es von Vorteil sein, auf die reguläre Umsatzsteuerpflicht zu optieren, um die EUSt aus den Eingangsabgaben geltend machen zu können.

Wird neben der Differenzbesteuerung auch die Besteuerung nach den allgemeinen USt-Bestimmungen vorgenommen sind getrennte Aufzeichnungen zu führen. Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen.  

Zu beachten ist, dass auf der Rechnung des Wiederverkäufers ein Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung anzubringen ist, bspw.

  • Kunstgegenstände / Sonderregelung. Sammlungsstücke
  • Antiquitäten / Sonderregelung
  • Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung (vgl. Rz 3323 UStR)

Weist der Wiederverkäufer die von ihm aufgrund der Differenzbesteuerung geschuldete Umsatzsteuer auf seiner Rechnung an den Abnehmer aus, so schuldet er diesen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag gemäß § 11 Abs 12 UStG (Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung). Eine derartige Rechnung kann jedoch berichtigt werden (vgl. 3324 UStR).

Begünstigungsvorschriften gibt es im Rahmen der sogenannten Gesamtdifferenz, wenn Gegenstände veräußert werden, deren Einkaufspreis € 220,00 nicht übersteigt. Hier kann statt der Einzeldifferenz die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreis und der Entnahmewerte die Summe der Einkaufspreise, jeweils bezogen auf einen Voranmeldungszeitraum bzw. Veranlagungszeitraum übersteigt. Aus diesem Differenzbetrag ist die USt herauszurechnen (vgl. Rz 3299 UStR).

Kritisch ist die Meinung laut RZ 3261 der UST-Richtlinien zu beurteilen. Gemäß dieser RZ ist für Gegenstände, welche mittels einer Sacheinlage in das Unternehmen eingebracht wurden, die Differenzbesteuerung ausgeschlossen („auch die Lieferung von zuvor in das Unternehmen eingebrachten Gegenständen unterliegt, weil nicht erworben, nicht der Differenzbesteuerung, sondern den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes“). Bei einer beabsichtigten Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft kann dies vermieden werden, indem der Gesellschafter „seiner“ GmbH die Wirtschaftsgüter entgeltlich verkauft. Kritisch ist diese Äußerung betreffend Sacheinlage in ein Einzelunternehmen, weil das Umsatzsteuergesetz grundsätzlich von Begriffen wie „Lieferung“ sowie „sonstige Leistung“ ausgeht und nicht von einem ertragssteuerlich geprägten Einlagencharakter. 

In der Regel ist die Differenzbesteuerung nur für Kunstgegenstände, Antiquitäten sowie gebrauchte Wirtschaftsgüter (zB KFZ) anwendbar. In Ausnahmefällen kann allerdings eine Differenzbesteuerung auch bei neuen Gegenständen eintreten; in den UStR wird als Beispiel folgender Fall angeführt: 

Ein Privater gewinnt ein KFZ, das er sogleich einem Händler weiterverkauft, der Private kann keine USt in Rechnung stellen, der Händler erwirbt ein Neufahrzeug ohne USt-Schuld und kann dieses differenzbesteuert weiterverkaufen (s. Rz 3251 UStR).

Mitgeteilt von:

Dr. Hartwig Reinold, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Singerstraße 28/2 | 1010 Wien

Tel.: +43 664 1427599 | hartwig.reinold@wts.at

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    Aufsichtsrattätigkeit – grenzüberschreitend

    Aufsichtsrattätigkeit – grenzüberschreitend

    1.         Allgemeines

    • 95 AktG besagt, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen hat.

    Gemäß § 86 AktG muss ein Aufsichtsrat zwingend für jede AG bestellt werden. Bei der GmbH regelt § 29 GmbHG die Aufsichtsratspflicht (Stammkapital über EUR 70.000,00 und mehr als 50 Gesellschafter oder Arbeitnehmeranzahl im Durchschnitt höher als 300; einheitliche Leitung anderer AGs, aufsichtsratpflichtiger GmbHs oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 50% sowie weiterer Erfordernisse; die GmbH ist Komplementärin einer KG und die Anzahl der Arbeitnehmer übersteigt insgesamt 300, etc.). Bei nichtaufsichtsratpflichtigen GmbHs kann gemäß Satzung auch ein freiwilliger Aufsichtsrat bestellt werden.  

    2.         Aufsichtsrat mit Wohnsitz im Ausland bei inländischer Kapitalgesellschaft?

    Ein im Ausland wohnhafter Aufsichtsrat ist bei Bezug von Aufsichtsratvergütungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft gem § 99 Abs 1 Z 4 EStG mit diesen Aufsichtsratvergütungen beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Aufsichtsratvergütungen sowie sämtliche sonstige geldwerten Vorteile unterliegen einer Abzugssteuer in Höhe von 20% (§ 100 Abs 1 EStG). Zeitpunkt für die Einbehaltung der Abzugssteuer durch den Schuldner (inländische Kapitalgesellschaft) ist der Zufluss bzw. die Verfügungsmöglichkeit.

    Über Antrag des Steuerpflichtigen kann bis zu fünf Jahre rückwirkend auch eine Veranlagung beim Finanzamt Österreich beantragt werden. Dies ist nur dann zweckmäßig, wenn die Betriebsausgaben iZm der Aufsichtsrattätigkeit so hoch sind, dass sich der 20% Steuersatz vermindern sollte. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass gem § 102 Abs 3 EStG beim Einkommen eines beschränkt Steuerpflichtigen ein Betrag von EUR 9.000,00 hinzuzurechnen ist. Überdies ist bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger zu beachten, dass einige Begünstigungen (vgl. § 102 Abs 2 Z 3 EStG) nicht anwendbar sind.  

    Die Abfuhr der Abzugssteuer hat unter der Bezeichnung „Steuerabzug gem § 99 EStG“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an das Finanzamt der Kapitalgesellschaft zu erfolgen.

    Der ausländische Aufsichtsrat hat in weiterer Folge zu prüfen, inwieweit das für ihn geltende DBA eine Anrechnungsmöglichkeit der in Österreich einbehaltenen Abzugssteuer/Quellensteuer umfasst.

    Sieht das anzuwendende DBA die Steuerpflicht der Aufsichtsrattätigkeit im Wohnsitzstaat vor (zB Artikel 16 DBA Frankreich iVm Art 23 Abs 1 lit a / ii), wird idR die in Österreich einbehaltene Abzugssteuer auf die Einkommensteuer im Wohnsitzstaat angerechnet. In manchen DBAs ist die Aufsichtsrattätigkeit nicht gesondert erwähnt; dies führt zur Einstufung bei den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit. Damit kann wieder wesentlich sein, ob dem Aufsichtsrat für die Ausübung seiner Tätigkeit eine feste Einrichtung (ertragsteuerliche Betriebsstätte) zur Verfügung steht.  

    3.         Inländischer Aufsichtsrat (Wohnsitz in Österreich bei ausländischer Kapitalgesellschaft?)

    Die obigen Ausführungen unter Pkt 2. gelten unter spiegelbildlichen Betrachtungen in annähernd gleicher Weise.

    Die im Ausland allenfalls angefallene Quellensteuer wird idR gemäß dem anzuwendenden DBA in Österreich auf die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit iSd § 22 Z 2 lit a EStG anzurechnen sein. Im Rahmen der österreichischen Veranlagung sind auch sämtliche Betriebsausgaben iZm der für die ausländische Kapitalgesellschaft erbrachten Aufsichtsrattätigkeiten zu berücksichtigen. Besonders zu prüfen ist, ob allenfalls eine österreichische Sozialversicherungspflicht gegeben sein könnte (s. Pkt. 6).

    4.         Aufsichtsrat und Umsatzsteuer?

    Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit b UStG ist die Aufsichtsrattätigkeit unecht von der Umsatzsteuer befreit. Dies bewirkt, dass der Aufsichtsrat keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

    5.         Aufsichtsratvergütung als Betriebsausgabe bei inländischer Kapitalgesellschaft?

     

    Als Exkurs ist noch zu erwähnen, dass die von österreichischen Kapitalgesellschaften ausbezahlten Aufsichtsratvergütungen gem § 12 Abs 1 Z 7 KStG nur zur Hälfte steuerwirksam absetzbar sind.

    6.         Aufsichtsrat und Sozialversicherung

    Gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2003, Gz 2000/08/0068 stellt sich die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und ist daher eine betriebliche Tätigkeit, aus welcher Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG bezogen werden. Sozialversicherungsrechtlich unterliegt der Aufsichtsrat als „Neuer Selbstständiger“ der Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.

    Da für die Sozialversicherung das Territorialitätsprinzip gilt (Anknüpfungspunkt für eine österreichische Sozialversicherungspflicht ist idR das physische Tätigwerden in Österreich), sollte bei einem in Österreich wohnhaften Aufsichtsrat und ausschließlicher Tätigkeit im Ausland mangels Vorliegen einer inländischen Beschäftigung keine Sozialversicherungspflicht ausgelöst werden.  

    Fällt grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht an, ist die Versicherungsgrenze bei den Neuen Selbstständigen in Höhe von EUR 6.010,92 jährlich (Stand 2023) zu beachten. Bei Unterschreiten dieser Grenze liegt keine Versicherungspflicht mehr vor, soweit nicht auf die SV-Pflicht optiert wird.

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      Zweitwohnsitzverordnung

      Zweitwohnsitzverordnung

      Die Zweitwohnsitzverordnung, BGBl II Nur 528/2003, ist nur für Zwecke des Einkommensteuergesetzes anwendbar (für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht), nicht aber für sonstige Abgaben. § 1 Abs 1 der Verordnung bestimmt, dass eine inländische Wohnung nur dann die Wirkungen der unbeschränkten Steuerpflicht entfaltet, wenn diese an mehr als 70 Tagen im Jahr benutzt wird (dh weniger als 20% des Jahres wird als untergeordnet angesehen). Weitere Voraussetzungen sind, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen mehr als fünf Jahre im Ausland befindet sowie ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenützung ersichtlich sind. Fallen die Voraussetzungen weg, gilt der Steuerpflichtige für das gesamte Kalenderjahr als unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Fristenberechnung zählen alle Tage, an denen die Wohnung benutzt wird; auch „angebrochene“ Tage (etwa nur ein paar Stunden) werden voll gezählt. Das Führen des Verzeichnisses gem § 2 der Verordnung ist Voraussetzung dafür, dass ein Zweitwohnsitz nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht führt. Von einem Verzeichnis iSd „VO kann ausgegangen werden, „wenn es sich um eine geschlossene vollständige Auflistung der Tage der inländischen Wohnungsbenützung handelt, die von der offenkundigen Willensentscheidung getragen ist, ein solches Verzeichnis für Zwecke der Anwendung der Verordnung zu erstellen.“

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      WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

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      Zuzug

      Zuzug

      Unter Zuzug im steuerlichen Sinn versteht man das Entstehen eines Besteuerungsrechts (-anspruchs) der Republik Österreich. Oftmals ist ein Zuzug mit der Begründung eines Wohnsitzes in Österreich bzw einem physischen Wohnsitzwechsel nach Österreich verbunden. Es kann aber auch bspw durch eine Erbschaft von einer im Ausland ansässigen und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Person ein Besteuerungsrecht am geerbten Vermögen für Österreich entstehen (zB geerbtes Kapitalvermögen).

      Eine Person ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs 1 BAO). Ist nicht eindeutig feststellbar, ob jemand einen Wohnsitz in Österreich hat, kann ersatzweise der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich ermittelt werden. Dieser liegt an jenem Ort, wo die Person zu erkennen gibt, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs 2 BAO). Eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person ist grundsätzlich mit ihrem „Welteinkommen“ in Österreich steuerpflichtig (Universalitätsprinzip). Folglich kann bereits eine Wohnung in Österreich grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich auslösen.

      Ausnahme: Zweitwohnsitzverordnung (BGBl II Nr 528/2003, siehe auch Stichwort „Zweitwohnsitzverordnung“), wonach eine Person nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (keine Besteuerung mit dem Welteinkommen), wenn die Person in den letzten 5 Kalenderjahren vor der Begründung des Wohnsitzes

      • ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland hatte und
      • sich im Kalenderjahr nicht länger als 70 Tage in Österreich aufhält.

      Hat eine Person mehrere Wohnsitze, führt dies dazu, dass die Person in mehreren Staaten steueransässig ist. Dies könnte zu einer doppelten Besteuerung von Einkünften der Person führen. Aus diesem Grund hat Österreich mit zahlreichen Staaten eigene Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen. Ein DBA ordnet das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten den jeweiligen Vertragsstaaten zu. Dabei wird zwischen dem „Ansässigkeitsstaat“ und dem „anderen Staat“ unterschieden. Welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt, regelt das jeweilige DBA, wobei idR der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend ist.

      Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen einzigen Wohnsitz unterjährig nach Österreich und tritt er damit in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht ein, ist nur das während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielte Einkommen der Einkommensteuerveranlagung zu Grunde zu legen (EStR 2000 Rz 7502). Der Anwendung eines DBAs zur Ermittlung des Ansässigkeitsstaates bedarf es diesfalls nicht.

      Für Kapitalvermögen (zB Anteile an Kapitalgesellschaften, Kryptowährungen) enthält das Einkommensteuergesetz eine eigene Bestimmung für die Wertmaßstäbe bei einem Zuzug (Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht). Nach § 27 Abs 6 Z 1 lit e EStG gilt der gemeine Wert (= Verkehrswert) als „Anschaffungskosten“ der Beteiligung, wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich erstmals entsteht („step-up“). Mit anderen Worten will Österreich nur jene stille Reserven besteuern für die Österreich auch tatsächlich ein Besteuerungsrecht hat (keine Besteuerung von stillen Reserven, die vor dem Zuzug bereits entstanden sind). In der Praxis sollte daher zeitnah zum Zuzug ein Depotverzeichnis bzw eine Bewertung zum Zuzugszeitpunkt angefordert bzw erstellt werden, um bei späterer Realisierung nicht vor einem Bewertungsproblem zu stehen.

      Weiters können die Umzugskosten (Reise- und Transportkosten, Maklerkosten, Kosten für das Umzugsunternehmen, etc.) unter gewissen Voraussetzungen (beruflich bedingter Wohnortwechsel) steuerlich als Betriebsausgabe bzw Werbungskosten abgesetzt werden.

      Für ausländische Wissenschaftler und Forscher wird der Zuzug nach Österreich durch Steuerbegünstigungen (Zuzugsbegünstigung) attraktiv gemacht:

      • durch Beibehaltung der bisherigen ausländischen Steuerbelastung (mindestens aber 15 %) auf die ausländischen Einkünfte (§ 103 Abs 1 EStG) und
      • durch Gewährung eines Steuerfreibetrages von 30 % der zum Tarif versteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher bzw forschender Tätigkeit („Zuzugsfreibetrag“ gem § 103 Abs 1a EStG)

      Die erste Begünstigung kann ebenso von Sportlern und Künstlern, die nach Österreich zuziehen, angewendet werden. In der Praxis ist jedoch der Zuzugsfreibetrag die mit Abstand am häufigsten beantragte Art der Zuzugsbegünstigung.

      Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30 Prozent der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Tarif versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt und kann bereits beim Lohnsteuerabzug, spätestens aber bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Die Begünstigung soll den Zuzugsmehraufwand (wie etwa Unterschiede im Preisniveau, Kosten für den Umzug, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung einschließlich der Fahrtkosten und der Kosten für Sprachkurse) und den auf die Inlandseinkünfte entfallenden steuerlichen Nachteil pauschal abgelten. Wird der Freibetrag gewährt, so können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.

      Der Antrag auf Erteilung des Zuzugsfreibetrages ist innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug (iSv Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Österreich) schriftlich beim Finanzamt Österreich einzubringen. Dem Antrag muss ein Verzeichnis beigelegt werden, das folgende Angaben enthält:

      • Die Glaubhaftmachung, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse gelegen sein wird.
      • die Bekanntgabe des Wegzugsstaates,
      • die Bekanntgabe des Zuzugszeitpunktes,
      • die Bekanntgabe der inländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
      • die Bekanntgabe der ausländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
      • die Bekanntgabe der Mittelpunkte der Lebensinteressen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
      • (für Anträge auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen die vollständige Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes)

      Die Voraussetzungen für die Zuzugsbegünstigungen sind in der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl II 2016/261, geregelt.

      Mitgeteilt von:

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      Obige Mitteilung dient nur einer ersten indikativen Information. Nur ein gesondertes, schriftlich abzuschließendes Beratungsmandat kann Grundlage für eine Vertrags- oder Rechtsbeziehung sein. Folglich können aus obiger Mitteilung keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Inhaber der Website oder der mitteilenden Kanzlei abgeleitet werden.

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      Streitbeilegungsgesetz

      8. Dezember 2022

      Streitbeilegungsgesetz

      1. Einleitung

      Mit dem Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union wurde die EU-Richtlinie im österreichischen Recht umgesetzt.

      1. Zweck

      Diese Gesetzesregelung soll innerhalb der EU eine vereinfachte Handhabung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Steuerstreitigkeiten bewirken.

      1. Streitbeilegungsgesetz und DBA Normen?

      Hierzu ist anzumerken, dass das Streitbeilegungsgesetz nur für Staaten der Europäischen Union gilt. Folglich sind diese Normen nicht für Drittstaaten anwendbar.

      Beispielsweise ist die Schweiz vom Anwendungsbereich des Streitbeilegungsgesetzes ausgeschlossen.

      Betreffend Schweiz gelten daher weiterhin ausschließlich die Streitbeilegungsnormen des Doppelbesteuerungsabkommens, wobei im DBA Schweiz ohnehin bei ungelösten Streitpunkten auf Antrag ein Schiedsverfahren einzuleiten ist (s. Art 25 DBA Österreich – Schweiz).

      1. Fristen und Verfahrensgang

      Die Einbringung von Streitbeilegungsbeschwerden ist ab 01.09.2019 betreffend steuerlich ab 01.01.2018 verwirklichter Sachverhalte möglich. Die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde hat immer elektronisch auf der Grundlage der digitalen Meldeschablonen zu erfolgen.

      Ab Einlangen der ersten Mitteilung über die Maßnahme, welche im Ergebnis zu einer Streitfrage (Doppelbesteuerung) führt oder führen wird, kann die Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht werden.

      Spätestens ist die Beschwerde innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheides einzureichen. Die Einbringung hat elektronisch bei der zuständigen österreichischen Behörde über Finanzonline zu erfolgen; lediglich bei Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung (mangels technischer Voraussetzung bzw. mangels Teilnahmeberechtigung) kann die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Formulars postalisch erfolgen.

      Nach Einlangen hat die österreichische Behörde (zuständige Finanzbehörde der betroffenen Person) das Einlangen innerhalb von zwei Monaten zu bestätigen und innerhalb von zwei Monaten auch den anderen betroffenen Mitgliedsstaaten mitzuteilen und sich zu verständigen, welche Sprache für die weitere Kommunikation während des Verständigungsverfahrens und des schiedsgerichtlichen Verfahrens verwendet werden soll.

      Gemäß § 48 Abs 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe die zuständige Behörde.

      Nach Einlangen kann das Finanzamt innerhalb von drei Monaten die Übermittlung zusätzlicher Informationen anfordern; gegen dieses Ersuchen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

      In weiterer Folge wird geprüft, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen oder zurückgewiesen wird.

      Hierüber wird bescheidmäßig abgesprochen. Die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung oder einseitige Lösung beträgt sechs Monate. Sobald die Beilegungsbeschwerde von den Behörden aller betroffenen Mitgliedsstaaten zugelassen ist, hat sich das österreichische Finanzamt zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen. Eine Einigung im Verständigungsverfahren sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Mitteilung über die Zulassung angestrebt werden (s. § 24 EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz).

      Wird keine Einigung im Rahmen des Verständigungsverfahrens erzielt, kann die betroffene Person einen schriftlichen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes stellen (s. § 32). Dieser Antrag muss innerhalb von 50 Tagen ab dem Tag gestellt werden, der dem Tag folgt, an dem die betroffene Person die Mitteilung erhalten hat. Nach Prüfung des Antrages und dessen Zulassung erfolgt die Einsetzung eines Schiedsgerichtes, wobei die Frist für die Einsetzung des beratenden Ausschusses 120 Tage beträgt (s. § 39).

      In weiterer Folge haben sich die betroffenen Mitgliedsstaaten über eine Geschäftsordnung zu einigen. Innerhalb von 6 Monaten nach der Übermittlung der Stellungnahme des beratenden Ausschusses hat eine Einigung zu erfolgen, die Streitfrage entsprechend der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen oder wie die Streitfrage abweichend von der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen sei.

      Die Lösung der Streitfrage ist eine abschließende Entscheidung. Das österreichische Finanzamt hat der betroffenen Person die abschließende Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, zu übermitteln. Gemäß § 48 Abs 2 BAO hat schlussendlich das Finanzamt für Großbetriebe von Amtswegen mit Bescheid die Einigung festzustellen.

      1. Verständigungsverfahren gemäß DBA vs. EU-Besteuerungsstreitbeilegungsverfahren?

      Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz tritt nicht an die Stelle der DBA Verständigungsverfahren; diese bleiben weiterhin im Rechtsbestand. IdR wird es allerdings zweckdienlicher sein, das EU- Streitbeilegungsverfahren anzustreben, weil dies mit einer abschließenden und bindenden Entscheidung verknüpft ist. Handelt es sich um ein Drittland und kein EU-Land, muss ohnedies weiterhin das DBA-Verständigungsverfahren angewendet werden.

      Bei einfachen Sachverhalten (bspw. Schreib- oder Rechenfehler, etc.) kann das Verständigungsverfahren gemäß DBA mit Anerkennung der Gegenberichtigung durchaus zielführend und möglicherweise auch rascher umgesetzt werden.

      Zu beachten ist auch, dass über die im Rahmen der Streitbeilegungsbeschwerde anhängige Doppelbesteuerungsthematik noch keine rechtskräftige Entscheidung des BFG vorliegen darf, da diese sonst als „res judicata“ wirkt. Sollte daher ein BFG-Verfahren zum Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bereits anhängig sein, muss dieses ausgesetzt werden; diese Aussetzung hat gemäß § 271a BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen zu erfolgen.

      Besondere Bestimmungen gibt es noch für sog. „kleinere Unternehmen“ iSd § 3 Z 5 EU- Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes. Kleinere Unternehmen dürfen – zwecks Erleichterung die Streitbeilegungsbeschwerde – nur in ihrem Sitzstaat einbringen.

      Für die anderen Unternehmungen muss die Streitbeilegungsbeschwerde bei sämtlichen zuständigen Behörden eingereicht werden.

      Kleinere Unternehmen sind Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KGs, welche nicht Teile eines Konzerns sind und nicht mindestens 2 der 3 Größenkriterien überschreiten:

      • EUR 20 Mio. Bilanzsumme
      • EUR 40 Mio. Nettoumsatzerlös
      • Durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres

      Die Einbringung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen (s. § 4 EU-BStbG)

      Stand: 01.12.2022

      Mitgeteilt von:


      WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

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