Aufsichtsrattätigkeit – grenzüberschreitend
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1. Allgemeines
- 95 AktG besagt, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen hat.
Gemäß § 86 AktG muss ein Aufsichtsrat zwingend für jede AG bestellt werden. Bei der GmbH regelt § 29 GmbHG die Aufsichtsratspflicht (Stammkapital über EUR 70.000,00 und mehr als 50 Gesellschafter oder Arbeitnehmeranzahl im Durchschnitt höher als 300; einheitliche Leitung anderer AGs, aufsichtsratpflichtiger GmbHs oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 50% sowie weiterer Erfordernisse; die GmbH ist Komplementärin einer KG und die Anzahl der Arbeitnehmer übersteigt insgesamt 300, etc.). Bei nichtaufsichtsratpflichtigen GmbHs kann gemäß Satzung auch ein freiwilliger Aufsichtsrat bestellt werden.
2. Aufsichtsrat mit Wohnsitz im Ausland bei inländischer Kapitalgesellschaft?
Ein im Ausland wohnhafter Aufsichtsrat ist bei Bezug von Aufsichtsratvergütungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft gem § 99 Abs 1 Z 4 EStG mit diesen Aufsichtsratvergütungen beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Aufsichtsratvergütungen sowie sämtliche sonstige geldwerten Vorteile unterliegen einer Abzugssteuer in Höhe von 20% (§ 100 Abs 1 EStG). Zeitpunkt für die Einbehaltung der Abzugssteuer durch den Schuldner (inländische Kapitalgesellschaft) ist der Zufluss bzw. die Verfügungsmöglichkeit.
Über Antrag des Steuerpflichtigen kann bis zu fünf Jahre rückwirkend auch eine Veranlagung beim Finanzamt Österreich beantragt werden. Dies ist nur dann zweckmäßig, wenn die Betriebsausgaben iZm der Aufsichtsrattätigkeit so hoch sind, dass sich der 20% Steuersatz vermindern sollte. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass gem § 102 Abs 3 EStG beim Einkommen eines beschränkt Steuerpflichtigen ein Betrag von EUR 9.000,00 hinzuzurechnen ist. Überdies ist bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger zu beachten, dass einige Begünstigungen (vgl. § 102 Abs 2 Z 3 EStG) nicht anwendbar sind.
Die Abfuhr der Abzugssteuer hat unter der Bezeichnung „Steuerabzug gem § 99 EStG“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an das Finanzamt der Kapitalgesellschaft zu erfolgen.
Der ausländische Aufsichtsrat hat in weiterer Folge zu prüfen, inwieweit das für ihn geltende DBA eine Anrechnungsmöglichkeit der in Österreich einbehaltenen Abzugssteuer/Quellensteuer umfasst.
Sieht das anzuwendende DBA die Steuerpflicht der Aufsichtsrattätigkeit im Wohnsitzstaat vor (zB Artikel 16 DBA Frankreich iVm Art 23 Abs 1 lit a / ii), wird idR die in Österreich einbehaltene Abzugssteuer auf die Einkommensteuer im Wohnsitzstaat angerechnet. In manchen DBAs ist die Aufsichtsrattätigkeit nicht gesondert erwähnt; dies führt zur Einstufung bei den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit. Damit kann wieder wesentlich sein, ob dem Aufsichtsrat für die Ausübung seiner Tätigkeit eine feste Einrichtung (ertragsteuerliche Betriebsstätte) zur Verfügung steht.
3. Inländischer Aufsichtsrat (Wohnsitz in Österreich bei ausländischer Kapitalgesellschaft?)
Die obigen Ausführungen unter Pkt 2. gelten unter spiegelbildlichen Betrachtungen in annähernd gleicher Weise.
Die im Ausland allenfalls angefallene Quellensteuer wird idR gemäß dem anzuwendenden DBA in Österreich auf die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit iSd § 22 Z 2 lit a EStG anzurechnen sein. Im Rahmen der österreichischen Veranlagung sind auch sämtliche Betriebsausgaben iZm der für die ausländische Kapitalgesellschaft erbrachten Aufsichtsrattätigkeiten zu berücksichtigen. Besonders zu prüfen ist, ob allenfalls eine österreichische Sozialversicherungspflicht gegeben sein könnte (s. Pkt. 6).
4. Aufsichtsrat und Umsatzsteuer?
Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit b UStG ist die Aufsichtsrattätigkeit unecht von der Umsatzsteuer befreit. Dies bewirkt, dass der Aufsichtsrat keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
5. Aufsichtsratvergütung als Betriebsausgabe bei inländischer Kapitalgesellschaft?
Als Exkurs ist noch zu erwähnen, dass die von österreichischen Kapitalgesellschaften ausbezahlten Aufsichtsratvergütungen gem § 12 Abs 1 Z 7 KStG nur zur Hälfte steuerwirksam absetzbar sind.
6. Aufsichtsrat und Sozialversicherung
Gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2003, Gz 2000/08/0068 stellt sich die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und ist daher eine betriebliche Tätigkeit, aus welcher Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG bezogen werden. Sozialversicherungsrechtlich unterliegt der Aufsichtsrat als „Neuer Selbstständiger“ der Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.
Da für die Sozialversicherung das Territorialitätsprinzip gilt (Anknüpfungspunkt für eine österreichische Sozialversicherungspflicht ist idR das physische Tätigwerden in Österreich), sollte bei einem in Österreich wohnhaften Aufsichtsrat und ausschließlicher Tätigkeit im Ausland mangels Vorliegen einer inländischen Beschäftigung keine Sozialversicherungspflicht ausgelöst werden.
Fällt grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht an, ist die Versicherungsgrenze bei den Neuen Selbstständigen in Höhe von EUR 6.010,92 jährlich (Stand 2023) zu beachten. Bei Unterschreiten dieser Grenze liegt keine Versicherungspflicht mehr vor, soweit nicht auf die SV-Pflicht optiert wird.
Mitgeteilt von:
Dr. Hartwig Reinold, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Singerstraße 28/2 | 1010 Wien
Tel.: +43 664 1427599 | hartwig.reinold@wts.at
Obige Mitteilung dient nur einer ersten indikativen Information. Nur ein gesondertes, schriftlich abzuschließendes Beratungsmandat kann Grundlage für eine Vertrags- oder Rechtsbeziehung sein. Folglich können aus obiger Mitteilung keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Inhaber der Website oder der mitteilenden Kanzlei abgeleitet werden.
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