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Autor: admin

Haftungen im Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsrecht

Haftungen im Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsrecht

1. Allgemeines

Der Begriff der Haftung bedeutet, dass eine Person (in der Regel natürliche Person, aber auch juristische Personen, wie beispielsweise die Kapitalgesellschaften für Kapitalertragsteuer sowie Verbände betreffend Verbandverantwortlichkeitsgesetz etc). die Verantwortung für ein bestimmtes Handel oder Unterlassen übernimmt und eine Rechtsfolge daran geknüpft ist. Anders ausgedrückt handelt es sich in der Regel um die Leistungspflicht eines Schluderns gegenüber einem Gläubiger. Die Haftung werden nach unterschiedlichen Kriterien unterschieden, wie beispielsweise die Verschuldenshaftung, die Gefährdungshaftung und die Betragshaftung. Andere Kriterien sind die verschuldensabhängige Haftung (hier muss die verantwortliche Person schuldhaft gehandelt haben, z.B. wenn der Geschäftsführer andere Gläubiger zu Lasten des Fiskus begünstigt, siehe § 9 iVm § 80 BAO) oder eine verschuldensunabhängige Haftung z.B. § 22 Unternehmensreorganisationsgesetz, wenn die Geschäftsführung bei einer prüfungspflichtigen juristischen Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Insolvenzeröffnung keinen Antrag auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gestellt oder einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben. Diese Haftung ist mit € 100.000,00 pro Person gedeckelt. Das Organ kann sich laut OGH-Urteil vom 01.12.2005, 6 OB 269/05k der Erfolgshaftung wegen Unterlassung der Antragstellung entziehen, wenn es die fehlende Kausalität beweist. Die Vermeidung der Haftung kann dementsprechend durch den Nachweis ermöglicht werden, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermeidbar war oder dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen – wenn auch letztlich erfolglos – veranlasst wurden.

Weiters werden die Haftungen nach dem auslösenden Tatbestand einerseits und nach dem für die Haftungsübernahme in Frage kommenden Personenkreis (juristische Personen, Verband, Organvertreter, Parteienvertreter, Steuerschuldner, Spediteur bei Einfuhrabgaben etc.) unterschieden.

Insbesondere für die Organverwalter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand einer AG, Vorstand einer Privatstiftung, Obmann eines Vereines etc.) ergeben sich zahlreiche Risken aus diversen Haftungsbestimmungen. Die Organhaftung für den Jahresabschluss ist strafrechtlich im § 122 GmbHG geregelt; für einen unrichtigen Jahresabschluss zivilrechtlich in § 202 Aktiengesetz. Den Geschäftsführer einer GmbH treffen zahlreiche Obliegenheiten und Haftungen (siehe § 25 GmbHG). Auch bei Übernahme von Unternehmen, Betrieben sowie Teilbetrieben gibt es sowohl zivilrechtliche als auch steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Haftungen des Nachfolgers für allfällige Verbindlichkeiten des Vorgängerunternehmens; gemäß 38 UGB gibt es wieder die eingeschränkte Möglichkeit Haftungen auszuschließen.

Im nachfolgenden werden nur beispielsweise einige steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Haftungstatbestände kurz erläutert:

2. Einkommensteuerliche Haftungen:

a) für Lohnsteuer (siehe § 78 EStG sowie 82 EStG)

Gemäß § 82 EStG haftet der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Falls die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (siehe § 78 Abs 3 EStG). Die Haftung für die Lohnsteuer ist daher von dem tatsächlich zur Auszahlung gebrachten Entgelt abhängig; im Gegensatz hiezu ist beispielsweise für die Haftung der Sozialversicherungsbeiträge das Anspruchsprinzip maßgeblich.

Fraglich ist eine Lohnsteuerhaftung bei Entgelten von dritter Seite. Laut dem richtungsweisenden Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2012, 2008/13/0106 liegt keine Lohnsteuerhaftung des Arbeitsgebers für jene Zahlungen vor, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet hat (siehe VwGH 28.05.1998, 96/15/0215).

Zu einer Haftung für Entgelte von dritter Seite kann es allerdings sehr wohl kommen, wenn die Leistung des Dritten eine „Verkürzung des Zahlungsweges“ darstellt, wenn beispielsweise der Dritte eine im Dienstvertrag geregelte Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt. Häufiger Anwendungsfall des Entgelts von dritter Seite sind Provisionen, welche angestellte Autoverkäufer, Bankangestellte etc. von Versicherungen, Banken, Leasingunternehmen usw. für ihre Vermittlungstätigkeit erhalten. Gemäß RZ 965 der Lohnsteuerrichtlinien ist von einer Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit von einer Haftung für die Lohnsteuer aus dem Entgelt des Dritten) auszugehen, wenn

  • die Tätigkeit im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse (z.B. zur Erweiterung der Angebotspalette des Arbeitgebers) erfolgt
  • die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ausgeübt wird,
  • der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit seines Arbeitsnehmers für das andere Unternehmen Zahlungen von diesem anderen Unternehmen zu erhalten hat (z.B. Anteil an der Provision oder pauschale Provision oder Ersatz der vom Arbeitnehmer verursachten Aufwendungen) und
  • dem Arbeitgeber die Höhe der Zahlungen des anderen Unternehmens an den Arbeitnehmer bekannt ist.

b) Haftung des Auftraggebers für Lohnabgaben (siehe § 82 a EStG)

Die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen trifft das auftraggebende Unternehmen für lohnabhängige Abgaben des Subauftragnehmers bis zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes.

Die Haftung entfällt, wenn beispielsweise das beauftragte Unternehmen in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (sogenannte HFU-Gesamtliste) nach § 67 Abs 6 ASVG geführt wird oder das auftraggebende Unternehmen 5 % des Werklohnes (maximaler Haftungsbetrag) an das Dienstleistungszentrum bei der österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 c ASVG überweist.

c) Haftung der Parteienvertreter für die Immobilienertragsteuer gemäß § 30 c Abs 3 EStG

Für die selbst zu berechnende Immobilienertragsteuer haftet der Parteienvertreter für deren Entrichtung. Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der ImmoESt nur dann, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.

Die Haftung des Parteienvertreters ist eine subsidiäre Haftung neben dem Steuerschuldner (Verkäufer der Immobilie). In der BFG-Entscheidung vom 17.04.2020, R4/1100223/2018 hat das Bundesfinanzgericht die Haftung eines Anwalts abgelehnt, welcher im Sinne der Selbstberechnung der ImmoESt die Hauptwohnsitzbefreiung für die Verkäuferin geltend gemacht hatte. Das Finanzamt anerkannte die Hauptwohnsitzbefreiung nicht und schrieb ImmoESt vor. Die Verkäuferin argumentierte in ihrer Beschwerde, dass den Rechtsanwalt eine Abfuhrhaftung gemäß § 30 c EStG treffe. Unter Hinweis auf die Subsidiarität der Haftung des Parteienvertreters hat das BFG die Haftung des Rechtsanwaltes abgelehnt. Im Bereich der ImmoESt haftet der Parteienvertreter grundsätzlich verschuldensunabhängig nicht für die ImmoESt in objektiv richtiger Höhe, sondern nur für die Entrichtung der selbst berechneten Steuer. Da im Streitfall die ImmoESt mit Null selbst berechnet wurde, scheidet eine Abfuhrhaftung des Rechtsanwalts aus diesem Grunde aus.

d) Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 EStG

Neben dem Schuldner der Kapitalertragsteuer haftet auch der Abzugsverpflichtete für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Abzugsverpflichtete ist beispielsweise der Schuldner der Kapitalerträge, die auszahlende Stelle, die depotführende Stelle etc.

Im Fall der Gewinnausschüttung haftet die gewinnausschüttende GmbH als Abzugsverpflichtete im Sinne des § 95 Abs 2 EStG für die Einbehaltung und fristgerechte Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge in Abzug zu bringen. Gemäß § 95 Abs 3 EStG gilt bei einer Gewinnausschüttung aus einer GmbH als Zuflusszeitpunkt jener Tag, der im Generalversammlungsbeschluss über die Gewinnausschüttung als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag genannt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens. Die KESt ist binnen Wochenfrist an das Finanzamt zu melden und abzuführen.

e) Auftraggeberhaftung nach § 9 LSD-BG

Die Haftung nach § 9 LSD-BG trifft jeden Auftraggeber in der Baubranche, der sich Auftragnehmer bedient, welche zur Erfüllung nach Österreich entsendete oder grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer besschäftigt. Der Auftraggeber haftet für das angewiesene Mindestentgelt nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag und für die BUAK-Zuschläge.

Das Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) soll Arbeitnehmern das gebührende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen. Kontrollbehörde ist die österreichische Gesundheitskasse sowie die Finanzpolizei. Weiters ist die Baurbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) im Baubereich zu Kontrolle und Anzeige berechtigt.

§ 9 LSD-BG sieht eigene Haftungsbestimmungen für den Baubereich vor. Dementsprechend haftet der Auftraggeber als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für Ansprüche auf das gebührende Entgelt der entsandten bzw. grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer seiner Subunternehmer / Auftragnehmer für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung von Bauleistungen.

3. Sozialversicherungsrechtliche und Lohnnebenkostenhaftungen

a) Sozialversicherungsbeitragshaftung gemäß´§ 67 ASVG

Auch im Falle einer Betriebsübertrag kann es zu einer Haftung des Erwerbers für Beiträge führen, welche der Vorgänger zu zahlen gehabt hätte. Die Haftung ist allerdings zeitlich auf ein Jahr – rückgerechnet vom Tag der Übertragung – begrenzt. Wird vorab eine Anfrage beim Sozialversicherungsträger betreffend des Rückstandes gestellt, haftet der Erwerber nur mit jenem Betrag, der ihm als Rückstand mitgeteilt worden ist.

Im Absatz 10 ist die Haftung der Organwalter (Geschäftsführer, Vorstand, Stiftungsvorstand, Vereinsobmann bei juristischen Personen bzw. gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen) bzw. der gesetzlichen Vertreter von Personenhandelsgesellschaften normiert. Die Organe haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch Sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 58 Abs 5 ASVG sieht für Vertreter juristischer Personen sowie Vermögensverwalter eine erweiterte Haftung soweit vor, als sie die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, zu entrichten haben).

Interessant ist, dass Vertreter von Personengesellschaften (OG, KG) nur einer eingeschränkten Beitragshaftung unterliegen; diese haften nur für nicht abgeführte, einbehaltene Dienstnehmerbeiträge (§ 153 c Abs 2 StGB) und für Beitragsausfälle aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten, sobald diese in § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern sanktioniert sind. Folglich haftet ein OGist bzw. Komplementär selbst bei uneinbringlich gewordenen Beitragsrückständen nicht, wenn ihn keine Meldepflichtverletzung trifft oder er seine Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstgeberbeiträge nicht verletzt hat.

b) Sozialversicherungsbeitragshaftung gemäß § 67 a ASVG

Dieser Norm ist eine Parallelbestimmung zur Haftung des Auftraggebers gemäß § 82 a EStG für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Diese Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen umfasst 20 % des geleisteten Werklohnes, sofern kein Befreiungsgrund vorliegt. Eine Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird oder das auftraggebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum überweist.

c) Haftung für Kommunalsteuer (§ 6 a Kommunalsteuergesetz)

Das Kommunalsteuergesetz verweist auf die Bestimmungen der BAO (§ 80 ff BAO); dementsprechend haften die Vertreter neben den durch Sie vertretenen Abgabepflichtigen für die Kommunalsteuer insoweit, wenn durch schuldhafte Verletzung der auferlegten Pflichten die Kommunalsteuer nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich gemacht werden kann.

§ 6 a Abs 2 erweitert diesen Haftungstatbestand auf Personen, die auf den § 80 folgende Bundesabgabenordnung bezeichnet Vertreter Einfluss nehmen können. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung haftet auch Kommanditisten unbeschränkt für die nicht entrichtete Kommunalsteuer „ihrer“ Kommanditgesellschaft (vgl. VwGH 18.04.2007, 2006/13/0085).

4. Dingliche Haftung gemäß § 11 Grundsteuergesetz

Für die Grundsteuer haften neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner auch der Fruchtnießer und (anteilig) der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude, wenn die Betriebsmittel der Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes diesem gehören. Überdies bestimmt § 11, dass auf dem Steuergegenstand (Liegenschaft) die Grundsteuer samt Nebengebühren als gesetzliches Pfandrecht haftet.

5. Parteienvertreterhaftung gemäß Grunderwerbsteuergesetz

§ 13 Abs 4 GreStG bestimmt, dass die Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) für die Entrichtung der selbstberechneten Grunderwerbsteuer haften.

6. Organhaftung gemäß § 9 iVm § 80 ff BAO

Der häufigste Haftungsfall für gesetzliche Vertreter ist in der Praxis die Abgabenhaftung der Organe von juristischen Personen gemäß § 9 iVm § 80 BAO. Die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen (beispielsweise Geschäftsführer der GmbH) haftet neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Wesentlich ist jedoch, dass für die Haftungsinanspruchnahme eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters erforderlich ist. In zahlreichen Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt (z.B. VwGH vom 28.06.2022, RA2020/13/0067) dass keine Haftung vorliegt, wenn der Geschäftsführer einen ausreichenden Gläubigergleichbehandlungsnachweis führen kann. Für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ist daher Voraussetzung, dass der Geschäftsführer aus den von ihm verwalteten Mitteln andere Gläubiger gegenüber dem Fiskus bevorzugt hat. In dem zitierten VwGH-Judikat wird noch weiters ausgeführt, dass sowohl eine Mitwirkungspflicht des gesetzlichen Vertreters als auch eine Ermittlungsflicht der Behörde, welche notfalls Unterlagen zur Präzisierung einfordern müsse, zusammentreffen. Laut VwGH vom 16.12.2009, 2009/15/0127 kann der Geschäftsführer nicht zur Haftung herangezogen werden, wenn bereits im Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit mangels vorhandenen Vermögens die Abgaben uneinbringlich waren und die allgemeinen Gläubiger eine Quote von 35 % sowie die Finanz eine Quote von 52 % erhalten habe. Diesfalls sei die Finanz nicht schlechter gestellt worden, weshalb eine Haftung des Geschäftsführers nicht vorliege.

Für die Geltendmachung der Haftung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter ist ein eigener Verfahrensablauf notwendig. Die gesetzliche Grundlage schafft § 224 BAO (in diesem sogenannten Haftungsbescheid wird der gesetzliche Vertreter aufgefordert die Abgabenschuld binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten, wobei ein Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, welche ist eine Haftungspflicht begründet, angeführt sein muss. In der Praxis sind häufig Fälle zu verzeichnen, in welchen der Geschäftsführer einen Haftungsbescheid erhält, dessen Abgabenbemessungsgrundlagen er gar nicht nachvollziehen oder recherchieren kann (weil er bereits als Geschäftsführer abberufen ist, die Gesellschaft mittlerweile in Insolvenz ist etc.). Diesfalls kann der Haftungspflichtige – unabhängig von der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung – innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Grundlagenbescheid (z.B. Köst-Bescheid, USt-Bescheid etc.) Bescheidbeschwerde.

Ist dem Haftungspflichtigen der Abgabenanspruch nicht bekannt bzw. nicht zur Kenntnis gebracht worden, kann er einen Antrag auf Zustellung der ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenansprüche (Grundlagenbescheide) stellen, wobei durch den Antrag auf Mitteilung der Sachbescheide der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt ist (siehe Verweis auf § 245 Abs 2, 4 und 5 BAO)

Mitgeteilt von:

ASKG Steuerberatungs GmbH Mag. Anita Schnarch, STB

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Marxergasse 25
1030 Wien

www.askg.at
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Hypotax

Hypotax

1. Allgemeines

Unter Hypotax wird eine fiktive Einkommen-/Lohnsteuer verstanden, welche bei einem ins Ausland entsendeten Arbeitnehmer jenem Steuerbetrag entspricht, welchen dieser im Heimatland entrichten hätte müssen. Diese hypothetische Steuer (englisch hypothetical tax) gilt als Basiswert, um unterschiedliche Besteuerungsansätze zwischen Heimatland und Tätigkeitsland zu analysieren und in weiterer Folge individuell auszugleichen. Die Hypotax ist ein rechnerisches Element des Gehaltsschemas.

2. Vermeidungsmechanismen für unterschiedliche Steuerbelastungen

Im wesentlichen werden zwei Methoden zwecks Vermeidung einer steuerlichen Mehrbelastung des Arbeitnehmers angewandt. Diese Methoden sind im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen wirksam.

a) Tax protection

Es wird die tatsächliche Steuerlast im Tätigkeitsland und die fiktive Steuer im Heimatland ermittelt. Mittels Individualvereinbarung schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Vertrag, wonach die Mehrbelastung vom Arbeitergeberunternehmen übernommen wird.

Kommt es zu keiner steuerlichen Mehrbelastung, sondern ist die Steuerlast im Gastland/Tätigkeitsland niedriger als die hypothetische Steuer im Heimatland, bleibt dieser Vorteil dem Arbeitnehmer erhalten.

Die vom Arbeitgeberunternehmen zu tragende Mehrbelastung wird als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zugerechnet und je nach lokalem Steuerrecht ist diese Mehrbelastung steuerpflichtig bzw. muss der Nettoausgleich auch auf ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen hochgerechnet werden.

Im Gegensatz hierzu steht die Methode

b) Tax equalization

Diese Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber lautet dergestalt, dass sämtliche Vor- und Nachteile vom Arbeitgeber zu tragen sind bzw. zugute kommen. Auf Seiten des Arbeitgebers wird folglich dem Arbeitnehmer sein bisheriges Nettogehalt garantiert, während sämtliche Vor- und Nachteile der Arbeitgeber erhält bzw. trägt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Judikat vom 10.03.2016, RA 2015/15/0021 mit der Hypotax beschäftigt und zwischen „originärer“ und „abgeleiteter“ Nettolohnvereinbarung unterschieden. Bei der originären Nettolohnvereinbarung handelt es sich um die obige tax equalization, welche dem Arbeitnehmer seinen (bisherigen) Nettogehalt zusichert.

Die abgeleitete Nettolohnvereinbarung entspricht der obigen tax protection; die Parteien vereinbaren einen Nettobezug nach Abzug aller Abgaben. Für die Ermittlung der Abgaben ist allerdings der Bruttobetrag maßgeblich. Änderungen des Steuersatzes oder der maßgeblichen Rahmenbedingungen treffen den Arbeitnehmer im Positiven wie im Negativen.

Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen entsprechende einzelvertragliche Regelungen zu treffen.

Laut VwGH vom 18.05.2020, 2018/15/0007 fehle es bei einer abgeleiteten Nettolohnvereinbarung an der Übernahme des Steuerrisikos durch den Arbeitgeber, welche für die originäre Nettolohnvereinbarung typisch sei. Folglich ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer der Bruttolohn. Die Vereinbarung betreffend Hypotax sei lediglich eine Vorausverfügung über die zu entrichtenden Steuern und somit eine Maßnahme der Einkommensverwendung. Die in Abzug gebrachte Hypotax gilt als (steuerpflichtiger) Zufluss beim Arbeitnehmer.

In der oben zitierten Entscheidung ginge es um eine Entsendung von Österreich in die Schweiz. In der Schweiz fällt noch Quellensteuer an. Anders als das Bundesfinanzgericht hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Artikel 23 Abs 2 des DBA Österreich Schweiz die Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer zugelassen, wenn die errechnete Hypotax zur Abdeckung der Schweizer Quellensteuer vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wurde.

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Streitbeilegungsgesetz

8. Dezember 2022

Streitbeilegungsgesetz

  1. Einleitung

Mit dem Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union wurde die EU-Richtlinie im österreichischen Recht umgesetzt.

  1. Zweck

Diese Gesetzesregelung soll innerhalb der EU eine vereinfachte Handhabung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Steuerstreitigkeiten bewirken.

  1. Streitbeilegungsgesetz und DBA Normen?

Hierzu ist anzumerken, dass das Streitbeilegungsgesetz nur für Staaten der Europäischen Union gilt. Folglich sind diese Normen nicht für Drittstaaten anwendbar.

Beispielsweise ist die Schweiz vom Anwendungsbereich des Streitbeilegungsgesetzes ausgeschlossen.

Betreffend Schweiz gelten daher weiterhin ausschließlich die Streitbeilegungsnormen des Doppelbesteuerungsabkommens, wobei im DBA Schweiz ohnehin bei ungelösten Streitpunkten auf Antrag ein Schiedsverfahren einzuleiten ist (s. Art 25 DBA Österreich – Schweiz).

  1. Fristen und Verfahrensgang

Die Einbringung von Streitbeilegungsbeschwerden ist ab 01.09.2019 betreffend steuerlich ab 01.01.2018 verwirklichter Sachverhalte möglich. Die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde hat immer elektronisch auf der Grundlage der digitalen Meldeschablonen zu erfolgen.

Ab Einlangen der ersten Mitteilung über die Maßnahme, welche im Ergebnis zu einer Streitfrage (Doppelbesteuerung) führt oder führen wird, kann die Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht werden.

Spätestens ist die Beschwerde innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheides einzureichen. Die Einbringung hat elektronisch bei der zuständigen österreichischen Behörde über Finanzonline zu erfolgen; lediglich bei Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung (mangels technischer Voraussetzung bzw. mangels Teilnahmeberechtigung) kann die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Formulars postalisch erfolgen.

Nach Einlangen hat die österreichische Behörde (zuständige Finanzbehörde der betroffenen Person) das Einlangen innerhalb von zwei Monaten zu bestätigen und innerhalb von zwei Monaten auch den anderen betroffenen Mitgliedsstaaten mitzuteilen und sich zu verständigen, welche Sprache für die weitere Kommunikation während des Verständigungsverfahrens und des schiedsgerichtlichen Verfahrens verwendet werden soll.

Gemäß § 48 Abs 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe die zuständige Behörde.

Nach Einlangen kann das Finanzamt innerhalb von drei Monaten die Übermittlung zusätzlicher Informationen anfordern; gegen dieses Ersuchen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

In weiterer Folge wird geprüft, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen oder zurückgewiesen wird.

Hierüber wird bescheidmäßig abgesprochen. Die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung oder einseitige Lösung beträgt sechs Monate. Sobald die Beilegungsbeschwerde von den Behörden aller betroffenen Mitgliedsstaaten zugelassen ist, hat sich das österreichische Finanzamt zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen. Eine Einigung im Verständigungsverfahren sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Mitteilung über die Zulassung angestrebt werden (s. § 24 EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz).

Wird keine Einigung im Rahmen des Verständigungsverfahrens erzielt, kann die betroffene Person einen schriftlichen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes stellen (s. § 32). Dieser Antrag muss innerhalb von 50 Tagen ab dem Tag gestellt werden, der dem Tag folgt, an dem die betroffene Person die Mitteilung erhalten hat. Nach Prüfung des Antrages und dessen Zulassung erfolgt die Einsetzung eines Schiedsgerichtes, wobei die Frist für die Einsetzung des beratenden Ausschusses 120 Tage beträgt (s. § 39).

In weiterer Folge haben sich die betroffenen Mitgliedsstaaten über eine Geschäftsordnung zu einigen. Innerhalb von 6 Monaten nach der Übermittlung der Stellungnahme des beratenden Ausschusses hat eine Einigung zu erfolgen, die Streitfrage entsprechend der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen oder wie die Streitfrage abweichend von der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen sei.

Die Lösung der Streitfrage ist eine abschließende Entscheidung. Das österreichische Finanzamt hat der betroffenen Person die abschließende Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, zu übermitteln. Gemäß § 48 Abs 2 BAO hat schlussendlich das Finanzamt für Großbetriebe von Amtswegen mit Bescheid die Einigung festzustellen.

  1. Verständigungsverfahren gemäß DBA vs. EU-Besteuerungsstreitbeilegungsverfahren?

Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz tritt nicht an die Stelle der DBA Verständigungsverfahren; diese bleiben weiterhin im Rechtsbestand. IdR wird es allerdings zweckdienlicher sein, das EU- Streitbeilegungsverfahren anzustreben, weil dies mit einer abschließenden und bindenden Entscheidung verknüpft ist. Handelt es sich um ein Drittland und kein EU-Land, muss ohnedies weiterhin das DBA-Verständigungsverfahren angewendet werden.

Bei einfachen Sachverhalten (bspw. Schreib- oder Rechenfehler, etc.) kann das Verständigungsverfahren gemäß DBA mit Anerkennung der Gegenberichtigung durchaus zielführend und möglicherweise auch rascher umgesetzt werden.

Zu beachten ist auch, dass über die im Rahmen der Streitbeilegungsbeschwerde anhängige Doppelbesteuerungsthematik noch keine rechtskräftige Entscheidung des BFG vorliegen darf, da diese sonst als „res judicata“ wirkt. Sollte daher ein BFG-Verfahren zum Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bereits anhängig sein, muss dieses ausgesetzt werden; diese Aussetzung hat gemäß § 271a BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen zu erfolgen.

Besondere Bestimmungen gibt es noch für sog. „kleinere Unternehmen“ iSd § 3 Z 5 EU- Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes. Kleinere Unternehmen dürfen – zwecks Erleichterung die Streitbeilegungsbeschwerde – nur in ihrem Sitzstaat einbringen.

Für die anderen Unternehmungen muss die Streitbeilegungsbeschwerde bei sämtlichen zuständigen Behörden eingereicht werden.

Kleinere Unternehmen sind Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KGs, welche nicht Teile eines Konzerns sind und nicht mindestens 2 der 3 Größenkriterien überschreiten:

  • EUR 20 Mio. Bilanzsumme
  • EUR 40 Mio. Nettoumsatzerlös
  • Durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres

Die Einbringung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen (s. § 4 EU-BStbG)

Stand: 01.12.2022

Mitgeteilt von:


WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

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3001 Mauerbach
Tel.: +43 1 24 266 900
E-Mail: info@wip.tax

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Verjährung im Abgaben- und Finanzstrafrecht

8. Dezember 2022

Verjährung im Abgaben- und Finanzstrafrecht

Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Der Zweck der Verjährung besteht darin, dass

  • die allgemeine Rechtsicherheit gefördert werden soll
  • allzu großer Beweisschwierigkeiten vermieden werden sollen
  • ein erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeit in der Rechtsausübung (siehe OGH vom 05.09.1989, 5 Ob606/89, EBL 1990/14) vorhanden ist.
  1. Verjährungsbestimmungen gem. BAO (Bundesabgabenordnung)

Im Steuerrecht wird zwischen der Festsetzungsverjährung und der Einhebungsverjährung unterschieden.

  1. Einhebungsverjährung (§ 238 BAO)

Mit der Einhebungsverjährung verjährt das Recht, eine bereits festgesetzte Abgabe einzufordern. Die Einhebungsverjährung beginnt mit Ablauf jenes Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist und beträgt 5 Jahre. Ist daher die Finanzbehörde mit der Einhebung säumig, verjährt die Abgabe nach Ablauf der Verjährungsfrist und darf nicht mehr eingetrieben werden. In der Praxis tritt diese Verjährung kaum ein, weil jede nach außen erkennbare Amtshandlung zu einer Unterbrechung der Verjährung und zu einem Neustart der 5-jährigen Verjährungsfrist führt. Beispielsweise sind Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligungen einer Ratenvereinbarung etc. Unterbrechungshandlungen. Für die Einhebungsverjährung gibt es keine absolute Verjährungsfrist. Überdies kann die Einhebungsverjährung nie kürzer sein als die Festsetzungsverjährung. Zu beachten ist, dass der Haftungsbescheid (siehe § 224 und 245 ff BAO) mit welchem beispielsweise eine Abgabenschuld einer GmbH beim Geschäftsführer einbringlich gemacht werden soll, eine Einhebungsmaßnahme darstellt und folglich nur zulässig ist, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner (diesfall der GmbH) noch nicht eingetreten ist.

  1. Festsetzungsverjährung (§ 207 ff BAO)

Die Festsetzungsverjährung wird auch mitunter Bemessungsverjährung genannt. Dies bedeutet, dass die Abgabenbehörde das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verliert, wenn durch Zeitablauf die gesetzlich normierte Verjährungsfrist abgelaufen ist. Außerhalb der Verjährungsfrist darf keine Abgabe mehr bescheidmäßig festgesetzt werden; das Rechtsinstitut der Verjährung ist auch von der Behörde von Amtswegen wahrzunehmen und zu berücksichtigen.

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre und beginnt in der Regel mit Ablauf jenes Jahres, in dem ein Abgabenanspruch entstanden ist. Für Verbrauchsteuern und bestimmte Rechtsgebühren gibt es eine kürzere Verjährungsfrist von 3 Jahren. Bei hinterzogenen Abgaben (Achtung: diese Verjährungsfrist setzt kein finanzstrafrechtliches Verfahren voraus!) beträgt die Verjährung 10 Jahre. Zu beachten ist, dass die längere Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nur jene Abgaben betrifft, welche als hinterzogen qualifiziert werden. Für nicht hinterzogene Abgaben ist die übliche Verjährungsfrist maßgeblich (hiebei spricht man von einer sogenannten „Teilrechtskraft“).

Die übliche 5-jährige Verjährungsfrist kann allerdings bei Vorliegen bestimmter Umstände verlängert werden. Durch jede nach außen erkennbare und zur Geltendmachung des Anspruches unternommene Amtshandlung verlängert sich die Festsetzungsverjährung um maximal 1 Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere Amtshandlungen stattfinden. Werden solche Amtshandlungen in einem „Verlängerungsjahr“ vorgenommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr bis maximal zur absoluten Verjährungsfrist. Bei vorläufigen Bescheiden beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. (siehe § 208 Abs. 1 lit d BAO).

  1. Absolute Verjährung (§ 209 BAO)

Die absolute Verjährung beträgt 10 Jahre. Sind nach Entstehung des Abgabenanspruches 10 Jahre verstrichen, ist absolute Verjährung eingetreten und keine Bescheidausfertigung mehr möglich. Zu beachten ist allerdings, dass im Falle eines Beschwerdeverfahrens, welches vor Eintritt der absoluten Verjährung anhängig geworden ist, die absolute Verjährung einem neuerlichen Sachbescheid nicht entgegensteht. Weiters wird die absolute Verjährungsfrist auf 15 Jahre verlängert, wenn Bescheide vorläufig (im Sinne des § 200 BAO) erlassen wurden. Die absoluten Verjährungsfristen sind weder verlängerbar noch hemmbar.

  1. Hemmung der Verjährungsfrist

Eine Hemmung der Verjährungsfrist tritt beispielsweise ein, wenn die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. (beispielsweise Unzustellbarkeit des Bescheides, weil der Abgabenpflichtige nicht geschäftsfähig ist, etc.)

  1. Verlängerung der Verjährungsfrist

Wie bereits oben ausgeführt, kann die übliche Verjährungsfrist durch jede nach außen erkennbare und zur Geltendmachung des Anspruches unternommene Amtshandlung verlängert werden. Diese Amtshandlung muss aber in einem Kausalzusammenhang mit dem Abgabenanspruch stehen. Amtshandlungen sind beispielsweise: Bescheide, Übermittlung einer Steuererklärung, Fragenvorhalt, Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten, Unterlagen etc., Amtshilfeersuchen, Außenprüfung, mündliche Beschwerdeverhandlung, Vorladung etc.

Gemäß VwGH-Judikatur ist die bloß mündliche Ankündigung einer Betriebsprüfung nicht ausreichend. Bei zu veranlagenden Steuern beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des entsprechenden Jahres. (Beispiel: Einkommensteuer 2022; Verjährungsbeginn 01.01.2023).

Die Beachtung der Verjährung ist vor allem für die Einleitung von Außenprüfungen wesentlich; für eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) muss ein Wiederaufnahmegrund vorliegen. Zu beachten ist außerdem, dass jegliche Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um 1 Jahr führt. Als Geltendmachung des Abgabenanspruches gilt auch eine Bescheidausfertigung, sodass laut dem obigen Beispiel die Verjährungsfrist betreffend Einkommensteuer 2022 zwar mit 01.01.2023 beginnt aber bei Ergehen des Einkommensteuerbescheides im Jahr 2023 die Verjährung frühestens Ende 2028 (5 und 1 Jahr) endet.

Der Beginn der Verjährungsfrist ist auch in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295 a BAO aufgeschoben. Gem. § 208 Abs. 1 lit e BAO beginnt in diesen Fällen die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. (Anmerkung: Dies muss allerdings innerhalb der absoluten Verjährungsfrist liegen, weil die absolute Verjährungsfrist stärker wirkt)

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die längere Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (10 Jahre gem. §207 Abs. 2 BAO) kein formelles Finanzstrafverfahren voraussetzt. Die längere Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben hat das Finanzamt im eigenen Wirkungsbereich zu beurteilen, wobei bezüglich des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit auf die Rechtsprechung zum Finanzstrafgesetz analog zurückzugreifen ist.

In dem exemplarischen Fall eines österreichischen IT-Technikers, der in den Jahren 2011 und 2012 Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in der Schweiz erzielte, stellte sich die Frage, ob die verlängerte Verjährungspflicht gerechtfertigt sei (vgl. BFG RV/7104460/2019). Der Techniker hatte sein Einkommen zwar in der Schweiz versteuert, jedoch nicht in Österreich. Als er im Jahr 2019 zu einer Nachzahlung aufgefordert wurde, erhob er Beschwerde und berief sich auf Verjährung. Diese Beschwerde wurde jedoch gemäß §279 BAO abgewiesen, da dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wurde, welches die Anwendung der längeren Verjährungsfrist rechtfertigte.

Sollte ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden, so gelten für den finanzstrafrechtlichen Bereich eigene Verjährungsbestimmungen (siehe nächster Punkt).

  1. Verjährungsbestimmungen gem. Finanzstrafgesetz
  1. Verjährung der Vollstreckbarkeit (§ 32 Finanzstrafgesetz)

Bei Finanzvergehen beträgt die Frist für die Vollstreckungsverjährung 5 Jahre und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen, in welcher auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Nicht eingerechnet werden Aufenthaltszeiten im Ausland etc.

  1. Verfolgungsverjährung (§ 31 Finanzstrafgesetz)

Bei Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 und § 49 a Finanzstrafgesetz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Bei anderen Finanzordnungswidrigkeiten (siehe § 50 Finanzstrafgesetz) 1 Jahr. Bei den sonstigen Finanzvergehen 5 Jahre.

Sobald das mit Strafe bedrohte Verhalten vom Täter beendet wird, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen; allerdings nie früher als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, auf die sich die Straftat bezieht. Beim Beginn der Verjährungsfrist ist insbesondere § 208 BAO (siehe oben) zu beachten. Das klassische Beispiel ist die Nichteinreichung einer Steuererklärung; hier beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf jenes Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist zu laufen (§ 208 Abs. 1 BAO). Nach der Praxis wird üblicherweise der von der Finanzverwaltung eingeräumte Abgabetermin für die Steuererklärungen als Beginn der finanzstrafrechtlichen Verjährungsfrist herangezogen.

Falls der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein vorsätzliches Finanzvergehen gesetzt hat, verlängert sich die Verjährungsfrist so lange, bis auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. In die Verjährungsfristen werden Zeiten nicht eingerechnet, während der wegen dieser Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist; ebenso bei anhängigen Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof. Betreffend der Verfahren vor den Höchstgerichten ist es unerheblich, ob es sich auf das Finanzstrafverfahren oder auf das zugrunde liegende Abgaben- oder Monopolverfahren bezieht.

  1. Absolute Verjährung (§ 31 Abs. 5 Finanzstrafgesetz)

Die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt nur bei verwaltungsbehördlich strafbaren Finanzdelikten. Vom Gericht zu ahndende finanzstrafrechtliche Tatbestände unterliegen keiner absoluten Verjährung.

Selbst im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren wird die absolute Verjährungsfrist bei anhängigen Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof (betreffend des Finanzstrafverfahrens bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren) verlängert.

Bei vorsätzlicher Unterlassung der Anzeige einer Schenkung im Sinne des § 121a BAO („Schenkungsmeldegesetz“) erlischt die Strafbarkeit gem. § 49 a Finanzstrafgesetz, wenn ab dem Ende der Anzeigefrist (3-Monatsfrist gem. § 121 a Abs. 4 BAO) die absolute Verjährung von 10 Jahren eingetreten ist.

Der Umstand der Verjährung ist von Amtswegen wahrzunehmen. Bei lange zurückliegenden Sachverhalten bzw. langer Verfahrensdauer ist es dennoch für den Berater wesentlich auch die Verjährungsfrage zu prüfen.

Weiters setzt nach Auffassung des OGH (OGH 13.11.2019, 13 US 72/19 s) die Fortlaufhemmung der Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens ein, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geführt wird.


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Verlassenschaft und Steuerrecht

8. Dezember 2022

Verlassenschaft und Steuerrecht

Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die Erben übergehen.

Höchstpersönliche Rechte, wie bspw. Gewerbeberechtigungen, Berufstitel, noch nicht vollzogene Geld- oder Freiheitsstrafen, sind nicht vererblich.

Rechtsgrundlage ist § 531 des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Im Steuerrecht gibt es einige Besonderheiten betreffend der Verlassenschaft, welche nachfolgend (beispielhaft) erläutert werden.

  1. Abfertigung Alt

Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers, der noch Abfertigung Alt Ansprüche hatte, erhalten seine gesetzlichen Erben (zu dessen Unterhalt der Verstorbene verpflichtet war) die Hälfte seines Abfertigungsanspruches. Ansprüche aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (Abfertigung Neu) haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner oder Kinder (Wahl-, Pflege-, und Stiefkinder) zu gleichen Teilen. Bei Kindern ist weitere Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen wurde. Die Ansprüche müssen binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.

  1. Artikel III UmgrStG – Einbringung durch Verlassenschaft?

Rz 646 a UmgrStR bestimmt, dass eine Verlassenschaft – ungeachtet der zivilrechtlichen Behandlung – nicht als Einbringende iSd § 12 Abs 2 UmgrStG in Frage kommt. Da aus ertragsteuerlicher Sicht die Erben bereits mit dem Todestag die Rechtsstellung des Erblassers übernehmen, sind die Erben bereits vor der Einantwortung als wirtschaftliche Eigentümer zu betrachten.

  1. Steuerliche Zurechnung?

Die Rechtsfigur der hereditas iacens („ruhender Nachlass“) gilt nicht für das Steuerrecht.

Rz 7504 EStR besagt, dass die der Verlassenschaft zufließenden Einkünfte (grundsätzlich) bereits dem oder den Erben zuzurechnen sind und bei der Veranlagung des Erblassers außer Ansatz bleiben. Solange der Nachlass nicht eingeantwortet ist, sind die Abgabenbescheide für Zeiträume vor dem Todestag an die Verlassenschaft nach dem Steuerpflichtigen, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthabern zu richten (siehe VwGH vom 25.09.1992, 90/17/0331).

  1. Hälftesteuersatz für Erben?

Der Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG kann von den Erben beansprucht werden, wenn der Erbe (Legatar) unmittelbar nach der Einantwortung (bzw. Erlangung der Verfügungsgewalt über das Legat) Zeichen setzt, die auf eine Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes schließen lassen (s. Rz 7312 EStR).

Gem RZ 7313 EStR kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass die Begünstigung erfüllt ist, wenn der Betrieb innerhalb eines Jahres nach der Einantwortung (Erlangung der Verfügungsgewalt über das Legat) vom Erben/Legatar veräußert oder aufgegeben wird (vgl. auch VwGH 22.03.2010, 2008/15/0094). Eine Veräußerung oder Aufgabe vor der Einantwortung ist ungeachtet der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens begünstigt. Beim Umstieg von der Einnahmen Ausgaben Rechnung zur Bilanzierung ist der anfallende Übergangsgewinn ebenfalls halbsatzbegünstigt, wenn seit der Eröffnung des Betriebes oder dem letzten endgültigen Erwerbsvorgang 7 Jahre verstrichen sind. (Bei Erben zählen die Besitzzeiten des Erblassers mit.)

Der Übergangsgewinn ist allerdings nur dann begünstigt, wenn die Betriebsveräußerung oder Aufgabe selbst steuerpflichtig ist. (Anmerkung: Falls im Rahmen einer Umgründung, beispielsweise gem Art III UmgrStG, ein Übergangsgewinn notwendig ist, ist dieser nicht steuerlich begünstigt, weil die Betriebsübertragung auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft selbst nicht steuerpflichtig ist, vgl. RZ 7323 der EStR).

Der Erbgang stellt weder eine Betriebsveräußerung noch eine -aufgabe dar (s. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch TZ 7.2 zu § 24 EStG). Auch eine Übergangsgewinnermittlung findet daher nicht statt (VwGH vom 27.06.2000, 99/14/0281).

  1. Lizenzeinnahmen begünstigt?

Fließen Lizenzgebühren bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG erst nach dem Tod des Erfinders dem Erben zu, dann sind die Lizenzeinkünfte dem Erben zuzurechnen, wobei für eine begünstigte Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz aufgrund der Bestimmung des letzten Satzes des § 38 Abs 1 EStG kein Raum besteht (diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu!).

  1. Grunderwerbsteuer?

Wird eine Immobilie aus der Verlassenschaft verkauft, fällt für die Erben keine GrESt-Pflicht an!

Beabsichtigen die Erben daher die Liegenschaft des Erblassers zu veräußern, ist es empfehlenswert den Liegenschaftsverkauf direkt aus der Verlassenschaft (d.h. noch vor rechtskräftiger Einantwortung) an den Dritten zu veräußern, um für die Erben die Grunderwerbsteuer und die Grundbucheintragungsgebühr zu ersparen.


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Pensionsabfindung für wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer? (Hälftesteuersatz für Übergangsgewinn?)

8. Dezember 2022

Pensionsabfindung für wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer? (Hälftesteuersatz für Übergangsgewinn?)

  1. Hälftesteuersatz für Pensionsabfindung

Aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 19.04.2018, Ro 2016/15/0017 kann auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Pensionsabfindung ein steuerbegünstigter (Hälftesteuersatz) Übergangsgewinn für die Pensionsabfindung berechnet werden.

Ursprünglich wollte das BMF diese Rechtsprechung des VwGH nicht anerkennen und das Gesetz ändern. In den Einkommensteuerrichtlinien ist mittlerweile in Rz 7323a ausdrücklich festgehalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangsgewinn bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer bei gleichzeitigem Ausscheiden aus der Geschäftsführertätigkeit dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Da der Hälftesteuersatz allerdings an Bedingungen geknüpft ist (s. § 37 Abs 5 EStG) müssen auch diese erfüllt sein. Die wesentlichen Bedingungen sind:

  • Einstellung jeglicher aktiven Erwerbstätigkeit, d.h. auch die Rücklegung sämtlicher Geschäftsführungsbefugnisse.
  • Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein oder der Steuerpflichtige ist verstorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder –aufgabe veranlasst (als „Betrieb“ gilt diesfalls die selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer! Nur ein Geschäftsführer mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit kann in den Genuss des Übergangsgewinnes und damit des Hälftesteuersatzes kommen!).
  • Der Übergangsgewinn bedeutet, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich seiner Betriebsaufgabe auf Bilanzierung umsteigen muss und den Pensionsabfindungsanspruch in seiner Übergangsbilanz aktiviert. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der endgültigen Beendigung der aktiven Tätigkeit die Pensionsabfindung noch nicht ausbezahlt sein und auch nicht akontiert sein darf, weil ansonsten kein Übergangsgewinn bzw. nur ein verminderter Übergangsgewinn dargestellt werden kann.
  • Der ermäßigte Steuersatz für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
  1. Kein steuerliches Abzugsverbot bei Pensionsabfindung mit mehr als € 500.000,00 Abfindungssumme, wenn der jährliche Pensionsanspruch jährlich unter € 500.000,00 liegt

 

  • 20 Abs 2 Z 7 lit c EStG sieht eine eigene Deckelung für „Managerpensionen“ vor. In Rz 4852 d der EStR ist aber festgehalten, dass Abfindungen von Pensionsansprüchen nur dann der Kürzung unterliegen, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch den Betrag von € 500.000,00 übersteigt.
  1. Keine Aktivtätigkeiten für mindestens 1 Jahr gestattet!

Ausdrücklich wollen wir darauf hinweisen, dass laut der Intention des Gesetzgebers die Begünstigung nur dann zusteht, wenn sämtliche aktiven Tätigkeiten anlässlich der Pensionierung eingestellt werden. Dies bedeutet, dass auch alle anderen Beschäftigungen zurückgelegt bzw. eingestellt werden müssen (Beendigung Komplementärfunktion, Beendigung einer mittätigen Kommanditistenstellung, Beendigung jeglicher Geschäftsführung, Beendigung von Dienstverhältnissen oder sonstigen selbstständigen Beschäftigungsverhältnissen, Beendigung von Aufsichtsrat- bzw. Stiftungsvorstands- oder Beiratsmandaten, etc.). Lediglich sogenannte „Passiveinkünfte“ wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Pensionseinkünfte sind weiterhin zulässig.

Gemäß Einkommensteuerrichtlinien ist ein jährlicher Zuverdienst von € 730,00 noch tolerierbar (s. Rz 7317 EStR). Weiters darf der Gesamtumsatz nicht € 22.000,00 überschreiten; d.h. die aktive Erwerbstätigkeit darf einen maximalen Umsatz von € 22.000,00 haben und der Gewinn darf nicht mehr als € 730,00 betragen. (Da die Finanzverwaltung auch die Ausgaben und deren Angemessenheit sowie Betriebsnotwendigkeit überprüfen kann, sollte diese Variante keinesfalls in Anspruch genommen werden!)

Nach Ablauf von mindestens einem Jahr kann theoretisch eine aktive Tätigkeit wieder aufgenommen werden (s. Rz 7322 EStR). Die Fiskalpraxis geht mittlerweile davon aus, dass bei lediglich vorübergehendem Ruhen der Aktivtätigkeit und von vornherein geplanter Wiederaufnahme der Tätigkeit der Hälftesteuersatz zu versagen ist.

Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit – möglichst nach Verstreichen etlicher Jahre – sollte daher nur auf einen wichtigen Grund, welcher unerwartet eingetreten ist, gestützt werden!

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Schadenersatz im Steuerrecht

8. Dezember 2022

Schadenersatz im Steuerrecht

Das Schadenersatzrecht regelt im Allgemeinen, unter welchen Voraussetzungen jemand von einer anderen Person Ausgleich (Schadenersatz) für eine Schädigung verlangen kann. § 1293 ABGB definiert den Schaden als einen „Nachteil“ der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist. Das Zivilrecht kennt den Vermögensschaden sowie den entgangenen Gewinn (sowie den Verdienstentgang) und ideelle Schäden (bspw. Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreuden oder sonstige Ereignisse).

Im Steuerrecht ist der Schadenersatz für die Beurteilung der steuerlichen Folgewirkungen in vielen Bereichen bedeutsam:

  1. Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuerrecht geht für die USt-Pflicht vom Vorliegen einer Lieferung oder der Erbringung einer sonstigen Leistung aus. Beim echten Schadenersatz erfolgt allerdings kein Leistungsaustausch, weil aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt werden muss. Beim echten Schadenersatz liegt somit kein umsatzsteuerbares Entgelt vor und der Schadenersatz ist demnach nicht umsatzsteuerpflichtig!

Schwierigkeiten bereiten in der Praxis allerdings die Abgrenzungen des echten Schadenersatzes zum sogenannten „unechten“ Schadenersatz. Ein unechter Schadenersatz ist dann gegeben, wenn die Zahlung des Schädigers eine Gegenleistung für eine Leistung des Geschädigten ist. Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt ein Leistungsaustausch vor, weshalb dieser „unechte Schadenersatz“ grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist!

Beispiel: Die Maschinenfabrik Z liefert dem Besteller A eine Maschine. Nach Inbetriebnahme stellt sich heraus, dass die Maschine mangelhaft ist.

  1. Z schickt einen Monteur, der den Schaden behebt. Mangels Leistungsaustausch fällt keine USt an.
  2. Z erteilt wegen der aufgetretenen Mängel und des Schadens eine Gutschrift in Form eines reinen Geldersatzes. Der Geldersatz ist kein USt-Entgelt und es fehlt der Leistungsaustausch; es fällt keine USt an.
  3. A repariert die Maschine selbst; die nachfolgende Schadenvergütung durch Z begründet nachträglich keinen Leistungsaustausch; für den bezahlten Schadenersatz fällt keine USt an.
  4. Z und A vereinbaren, dass A die Mängelbehebung selbst vornimmt, aber Z die Kosten trägt. In diesem Fall liegt ein Leistungsaustausch vor. Der Schadenersatzanspruch wandelt sich in einen Werkvertrag. Der leistende Unternehmer A stellt der Maschinenfabrik Z seine Dienstleistung mit USt in Rechnung.
  1. Einkommensteuer / Lohnsteuer

Vorab ist zu klären, ob der bezahlte oder erhaltene Schadenersatz dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist oder dem außerbetrieblichen (zB Versicherungsvergütung für einen Schaden im privaten Haushalt). Nur Schadenersatzfälle für einen betrieblichen Bereich können zu steuerlichen Auswirkungen führen.

Fährt bspw. ein angestellter Mitarbeiter eines Unternehmers mit seinen eigenen PKW bei einer dienstlich veranlassten Fahrt (Dienstreise auf Anordnung des Dienstgebers) und wird das private Fahrzeug des Dienstnehmers beschädigt, hat der Dienstgeber Schadenersatz gegenüber dem Dienstnehmer zu leisten (vgl. OGH vom 24.02.1988, GZ 9 Ob A504/87). Auf der Seite des Dienstnehmers ist keine Steuerpflicht gegeben, weil es kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist (der Schadenersatz soll nur den entstandenen Schaden ausgleichen) und der private PKW der außersteuerlichen Sphäre zuzurechnen ist).

Bspw. ist auch bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung eine Versicherungsvergütung für ein untergegangenes Wirtschaftsgut nicht einkommensteuerpflichtig; allerdings ist ein allfälliger vorhandener Restbuchwert nicht steuerwirksam absetzbar. Dies rührt daher, dass bei den subsidiären Einkunftsarten ursprünglich Wertveränderungen steuerlich unbeachtlich waren. Mittlerweile ist dieser Grundsatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durchbrochen worden, da hier die Substanzgewinne idR steuerpflichtig sind.

  1. Gebührengesetz

Wird über einen Schadenersatzanspruch ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen, ist § 33 TP 20 GebG zu beachten. Die Gebühr beträgt 1% bei einem Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten, ansonsten 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Gebührenfrei sind Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadenversicherungsverträgen, Vergleiche mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche, Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger, Vergleiche nach dem Ausfuhrförderungsgesetz sowie Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten iSd § 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes.

Diese Information wurde von der Steuerberatungskanzlei …. zur Verfügung gestellt. Bitte bei Bedarf an einer professionellen Beratung die Kanzleisachbearbeiter kontaktieren wie folgt:

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Sponsoring im Steuerrecht

8. Dezember 2022

Sponsoring im Steuerrecht

  1. Allgemeines

Gemäß dem in ecolex 1999, Skript 15 erschienenen Artikel „Sponsoring im österreichischen Recht“ sind die tatsächlichen Erscheinungsformen äußerst vielfältig:

„Es zählt anerkanntermaßen zu den eleganten, elitären und unaufdringlicheren Werbemethoden (Zitat Krejci, Die Kapitalgesellschaft als Spender und Förderer (II), GesRZ 1984, 199, 203.). Im weitesten Sinn umfasst es auch das reine Mäzenatentum, bei dem eine Gegenleistung nicht erbracht werden muss.“

Besonders die Abgrenzung zum Mäzenatentum ist steuerlich wesentlich, da das Mäzenatentum Unentgeltlichkeit (oder zumindest überwiegende Unentgeltlichkeit) vorliegt und steuerlich idR beim Abzugsverbot § 20 EStG für Spenden greift. Beim Sponsoring im engeren Sinn wird die Gegenleistung des Unterstützten für werbliche Zwecke des Sponsors mittels Geld- und/oder Sachleistungen abgegolten. Beim Mäzenatentum / bei Spenden dominiert das Gemeinwohl, während im Sponsoring im engeren Sinn die betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht und ein mögliches Fördermotiv keinen wesentlichen Ausschlag umfassen darf, um eine steuerlich anzuerkennende Betriebsausgabe zu bewirken. Der Begriff des Sponsoring ist (mit Ausnahme im Tabakgesetz) gesetzlich nicht definiert und wurde aus dem Englischen rezipiert. Ursprünglich leitet es sich von dem lateinischen Begriff „spondere“ (d.h. geloben) ab. Laut der Übersetzung in Duden, 1983 wird als Sponsor „der Förderer, Gönner oder Geldgeber“ übersetzt.

  1. Betriebsausgabe, Spende oder Repräsentationsaufwand?

Das Sponsoring darf keine Spende sein und darf auch keinen überwiegenden repräsentativen Charakter umfassen, da dies von vornherein die steuerwirksame Abzugsfähigkeit verhindert. Vielmehr muss das Sponsoring für eine betriebliche Anerkennung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Sponsoring muss nahezu ausschließlich wirtschaftlich (betrieblich) begründet sein.
  • Es muss ein Leistungsaustausch stattfinden (vertragliche Verpflichtung!).
  • Die Sponsoringtätigkeit muss mit einer breiten öffentlichen Werbewirksamkeit verbunden sein, die über eine Regionalwirkung hinausgeht.
  • Die Werbewirksamkeit muss ein angemessenes Äquivalent zur Sponsoringaufwendung sein.
  1. Steuerliche Beurteilung

Grundsätzlich kann bei Sponsoringvereinbarungen von einer steuerwirksamen Betriebsausgabe ausgegangen werden, wenn eine Gegenleistung vereinbart ist und diese Gegenleistung auch angemessen und fremdüblich ist.

Die Fremdüblichkeit lässt sich dahingehend dokumentieren, dass auch andere Sponsoren zu gleichen bzw. annähernd gleichen Bedingungen Sponsoringvereinbarung abgeschlossen haben und als Gegenleistung eine (angemessene) Werbewirksamkeit verbunden ist.

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